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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Lastschriftverfahren von ausländischem Zahlungskonto: BGH trifft Entscheidung
(Güter-) Händler müssen bei Lastschriftverfahren Zahlungen von ausländischem Konto akzeptieren

Im Onlinehandel ist es üblich, dass Händler die Bezahlmöglichkeit auch im Rahmen eines Lastschriftverfahrens anbieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Händler dabei dem Kunden aber nicht vorschreiben dürfen, dass das Konto, von welchem die Zahlung eingezogen werden soll, ein inländisches (deutsches) Zahlungskonto sein muss. Dies verstoße gegen Art 9 Absatz 2 SEPA-VO, so der BGH (Urteil vom 06.02.2020, Az. I ZR 93/18). Dabei ließ der BGH auch nicht das Argument gelten, dass die Vorgabe einer internen Sicherungsmaßnahme zu Zwecken der Geldwäschebekämpfung diene. Denn „der generelle Ausschluss von Lastschriften, bei denen Wohnsitzstaat des Zahlenden und Sitzstaat seines Zahlungsdienstleisters auseinanderfallen, [sei] weder mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs [zu] rechtfertigen. Einer solchen Differenzierung steht der Zweck des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO entgegen, nach dem Verbraucher die freie Wahl eines Zahlungsdienstleisters in einem beliebigen SEPA-Staat für alle ihre Lastschriftzahlungen im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum haben sollen.“ Diese Ansicht deckt sich mit der Ansicht der BaFin, die bereits im Mai 2019 darauf hingewiesen hat, dass diese Beschränkung gegen die SEPA-VO verstoße.

Praxistipp:

Da Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt, können Verstöße hiergegen abgemahnt und rechtlich verfolgt werden. Um dies zu vermeiden, sollten die internen Sicherungsmaßnahmen und entsprechend die Sorgfaltspflichten im Kundenkontakt überprüft und ggf. angepasst werden.



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