
Was macht die FIU, oder zu deutsch, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen? Sie sammelt die inzwischen weit über 300.000 Verdachtsmeldungen aller nach dem GwG verpflichteten Unternehmen und Einzelpersonen und analysiert diese. Bei hinreichendem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – auch in Kombination mit schon vorliegenden Meldungen anderer Verpflichteter – gibt die FIU den Sachverhalt an die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung.
Diese unverzichtbare Aufgabe im Kampf gegen Geldwäsche kann die FIU nur erfüllen, weil die verpflichteten Unternehmen ihr regelmäßig das Material, die Verdachtsmeldungen, zur Verfügung stellen – Geldwäschebekämpfung ist Teamwork. Um eine Verdachtsmeldung überhaupt abgeben zu können, ist eine Anmeldung im elektronischen Portal goAML der FIU erforderlich. Diese Software wurde von einem Büro der Vereinten Nationen (UNDOC) speziell für die FIU entwickelt und greift auf internationale Standards und Schnittstellen für den Datenaustausch zurück, um ohne Medienbrüche Analysen vornehmen zu können.
In der Vergangenheit reichte es aus, wenn sich Verpflichtete erst bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung registriert haben. Dies ist seit dem 01. Januar 2024 nicht mehr der Fall – alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich bei der FIU registrieren. Auch wenn sie noch keine Verdachtsmeldung abgeben müssen (wir berichteten).
Eine Ausnahme gibt es nur für Güterhändler, die nicht mit Schmuck, Uhren, Edelmetall oder-steinen, Kraftfahrzeugen oder Schiffen handeln. Für diesen kleinen Kreis bleibt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2027. Alle anderen Verpflichteten, auch aus dem Nichtfinanzsektor – wie Immobilien- und Versicherungsmakler, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer – sind zur Registrierung verpflichtet.
Noch ist eine Missachtung dieser Registrierungspflicht für Verpflichtete nach den Nummern 10-12 (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) nicht mit einem Bußgeld sanktioniert. Allerdings läuft die diesen Berufen wegen einiger zu klärender Detailfragen eingeräumte Übergangsfrist Ende diesen Jahres ab. Insoweit verbleibt diesen und anderen Verpflichteten, die ihre Registrierung bisher versäumt haben, eine allerletzte Frist, um das Bußgeld zu vermeiden.
Denn auch wenn eine explizite Bußgeldvorschrift als Ergänzung des § 56 GwG erst im noch nicht verabschiedeten Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (in Art. 18 Br, 39) vorgesehen ist, bleibt der Aufsicht auch jetzt schon ein Spielraum für die Verhängung von empfindlichen Bußgeldern. Denn wer sich nicht registriert hat, dürfte faktisch nicht in der Lage sein, gem. § 56 Nr. 69 eine (Verdachts-)Meldung rechtzeitig abzugeben, denn diese Meldung hat unverzüglich zu erfolgen.
Praxistipp:
Wenn Sie aus welchen Gründen auch immer, bisher noch nicht bei der FIU registriert haben, sollten Sie diese letzte Chance nutzen, um empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro zu vermeiden. Abgesehen davon, dass Sie auch nur nach Registrierung Zugriff auf die vielfältigen Informationen der FIU haben, sollten Sie finanzielle Nachteile und einen Reputationsschaden durch die Veröffentlichung der Bußgeldbescheide vermeiden.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge