Wenn Rechtsanwälte Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen übernehmen oder für ihre Klienten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder Übernahmen tätig werden, sind sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes. Nähere Hinweise zu Auslegungsfragen zu den sog. Katalogtätigkeiten von Anwälten geben die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK.
Bereits bei der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie im Jahr 2020 wurde im § 45 GwG die Pflicht eingeführt, sich – auch unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – bei der FIU zu registrieren und zwar im elektronischen Meldeportal goAML. Da auch die Meldeverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) für Rechtsanwälte in bestimmten Fällen die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung vorsieht, ist eine Registrierung erforderlich und ab dem 01.01.2024 auch für Rechtsanwälte gesetzlich vorgeschrieben.
Praxistipp:
Sollten Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt noch nicht bei der FIU registriert sein, empfiehlt sich eine zeitnahe Anmeldung. Hinweise dazu gibt es auf der Internetseite der FIU. Die FIU empfiehlt auch, sich bereits im Vorfeld mit den Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach § 43 GwG zu befassen.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge