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Mangelhaftes Compliance-System: Persönliche Haftung des Vorstandes

Mangelhaftes Compliance-System: Persönliche Haftung des Vorstandes

Bereits am 10.12.2013 hat das LG München I (5 HK O 1387/10) entschieden, dass „im Rahmen seiner Legalitätspflicht ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen hat, dass Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße (…) erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation errichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.“

In dieser lesenswerten Entscheidung setzt sich das erkennende Gericht dezidiert mit den Pflichten und den Folgen einer Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes im Rahmen eines Compliance – Systems auseinander. Das Gericht hatte darüber zu befinden, welche Verantwortung ein Vorstandsmitglied trifft, wenn es trotz Kenntnis von sog. „Schwarzen Kassen“ im Unternehmen nur in unzureichendem Maße dafür sorgt, dass Abhilfe geschaffen wird. Im Rahmen seiner Legalitätspflicht sei ein Vorstandsmitglied verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverletzungen (wie z.B. Bestimmungen des Straf- und Odrungswidrigkeitenrechts) begangen werden.

Das LG München hat das verantwortliche Vorstandsmitglied wegen schuldhafter Pflichtverletzung zu einer Schadensersatzzahlung an das Unternehmen in Höhe von 15 Mio € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Praxistipp:

Die Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gehören ebenfalls zu den Vorschriften, die von der Geschäftsleitung der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten zwingend zu beachten sind. In welchem Umfang und in welcher Art und Weise ein unternehmensinternes Risikomanagement und Risikocontrolling zur Verhinderung von Geldwäsche umzusetzen ist, ist abhängig von der Art, Größe, Organisation sowie geografischen Präsenz des Unternehmens.  In die Risikobeurteilung fließen auch die Analyse der angebotenen Produkte und Dienstleistungen ein.


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