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Meldepflicht an das Transparenzregister: OLG Köln präzisiert „leichtfertiges Unterlassen“
Mit Beschluss vom 03. Juli 2020 (Az. 1 RBs 171/20) hat das Oberlandesgericht Köln zu der Frage Stellung genommen, ab wann leichtfertiges Handeln vorliegt und damit eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens es unterlässt, den wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.

Das Gericht hatte darüber zu befinden, dass ein Geschäftsführer eines Unternehmens den wirtschaftlich Berechtigten nicht an das Transparenzregister gemeldet hatte, obwohl dieser ein entsprechendes Informationsschreiben der örtlichen IHK erhalten habe. Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid des Bundesverwaltungsamtes gem. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 55 lit. d) GwG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt.

Dem OLG Köln zufolge liege danach leichtfertiges Verhalten immer dann vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und dasjenige außer Acht lässt, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. 

Leichtfertiges Unterlassen, so das Gericht, sei in zwei Fallkonstellationen denkbar:

Entweder würden trotz sich aufdrängender Informationen aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse die Augen verschlossen oder es werde eine aktive Erkundigungspflicht verletzt. Diese Pflicht, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten, treffe grundsätzlich jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübe. 

Der Informationspflicht könne u.a. durch regelmäßigen Lektüre der Verkündungsblätter, den Bezug entsprechender Informationsdienste in Papier- oder digitaler Form, durch Erteilung eines Beratungsmandates an rechtsberatende Berufe oder der Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung nachgekommen werden.

Wer überhaupt nichts oder gänzlich Ungeeignetes unternehme und so seiner Meldepflicht an das Transparenzregister nicht nachkomme, verletze auf jeden Fall seine Informationspflicht leichtfertig, so das OLG Köln.

Praxistipp:

Ob Datenschutz oder Geldwäscheprävention: Die Anforderungen an die Verantwortlichen in Unternehmen, dieses regelkonform (compliant) zu organisieren und zu führen sind komplex und nicht zu unterschätzen. Schnell übersieht man im Tagesgeschäft Pflichten, die zu bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitsverfahren führen können. Durch u.a. das Einrichten fachspezifischer Newsfeeds, das Abonnieren von Newslettern, das Durchführen regelmäßiger Jour-Fixe mit Fachleuten oder die Teilnahme an Fortbildungen lassen sich die Risiken, etwas zu übersehen, begrenzen und steuern.

Gerne unterstützen wir Sie darin!

 



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  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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