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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe

N 26 Bank erneut verurteilt

05.09.2023 – Die N 26 Bank AG kündigt plötzlich Konten und friert das darauf befindliche Vermögen ein. Dieses Vorgehen erfolgt ohne Vorwarnung oder Begründung. Oft kommen die Kontoinhaber monatelang nicht mehr an ihr Geld. Des Öfteren wurde die Bank wegen dieser Vorgehensweise bereits verurteilt, nun muss sie erstmals auch die gesamten Prozesskosten tragen.

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen die Geschäftsbeziehungen ihrer Kunden überwachen und bei auffälligen Transaktionen Maßnahmen ergreifen. Die N 26 Bank, welche in der Vergangenheit öfter Schwierigkeiten mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen unzureichender Geldwäscheprävention hatte, nimmt dies anscheinend mittlerweile zu ernst. Bei einer Vielzahl von Kunden aus Deutschland, Italien und Frankreich hat die N 26 Bank die Konten plötzlich fristlos gekündigt und die darauf befindlichen Gelder eingefroren. Die N 26 Bank beruft sich auf ihre AGBs, nähere Ausführungen oder gar individuelle Antworten bekommen Kunden auf Nachfrage nicht. Mutmaßlich versucht die Bank auf diesem Wege nachträglich geldwäscherechtliche Anforderungen zu erfüllen. Dazu würde auch passen, dass nach der Kontosperrung regelmäßig Herkunftsnachweise für die Gelder angefordert werden.

Dieses Vorgehen entspricht allerdings nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere sind die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz keine „Hilfspersonen“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen statuiert das Geldwäschegesetz keine Frist, in welchem Zeitraum nach einer Meldung eine Transaktion auszuführen ist. Ein monatelanges Einfrieren der Gelder ist aber sicherlich zu einschneidend für den Kunden. Dem entsprechen die Aussagen der Leiter der jeweiligen FIUs aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg. Demnach ist das kurzzeitige Einfrieren inkriminierter Gelder durchaus geboten, um Opfer entschädigen zu können.

 

Praxistipp:

Die Verpflichteten befinden sich in einem Zwiespalt. Einerseits schreibt das Geldwäschegesetz Regelungen vor, bei deren Nichtbefolgung seitens der Aufsichtsbehörden einschneidende Strafen drohen, andererseits besteht auch eine Verpflichtung den Kunden gegenüber. Um allen möglichst gut gerecht werden zu können, ist es essenziell die Rechtslage genau zu kennen.

Aus dem Geldwäschegesetz ergibt sich, dass nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG eine Anhaltepflicht bezüglich der gemeldeten Transaktion besteht. Diese Anhaltepflicht umfasst zunächst drei ganze Tage, also 72 Stunden. Als Tage zählen Werktage, der Gesetzgeber hat den Samstag ausdrücklich als Werktag ausgenommen. Hinzukommen können Feiertage, welche ebenso nicht mitgezählt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund kann die Anhaltepflicht durchaus länger als drei Tage bestehen, so dass die Frist für jede einzelne Verdachtsmeldung und Transaktion individuell berechnet werden muss. Nach Ablauf der gesetzlich bestimmbaren Frist, empfiehlt es sich die Transaktion durchzuführen, um den Interessen des Kunden Rechnung zu tragen.

Sofern die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder die zuständige Staatsanwaltschaft die Transaktion früher freigibt, darf sie auch früher durchgeführt werden. Es kann aber auch passieren, dass FIU oder Staatsanwaltschaft ein längeres Anhalten anordnen.

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