Nachholbedarf bei Geldwäschebekämpfung
Nach den Aussagen des BaFin Präsidenten Mark Branson stehen ungefähr zwei Dutzend Banken besonders im Fokus der BaFin und gelten als „Problembanken“. Besonders sieht er Nachholbedarf bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hier hat die BaFin für sechs Banken einen Sonderbeauftragten abgestellt.
Der Sonderbeauftragte ist eine Erfindung des Versicherungsaufsichtsrechts (VAG), findet sich mittlerweile aber auch in anderen Aufsichtsgesetzen, insbesondere im Kreditwesengesetz (KWG) und im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Die BaFin kann – basierend auf § 45 c KWG – einen Sonderbeauftragten bestellen, der in einem Kreditinstitut die Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs, aber auch andere Aufgaben übernimmt.
Laut § 40 KAGB kann die BaFin die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter von Kapitalverwaltungsgesellschaften verlangen oder anderen verantwortlichen natürlichen Personen, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig sind, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. Die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter kann die BaFin so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über geeignete neue Geschäftsleiter verfügt.
Die einschlägigen Aufsichtsgesetze regeln auch, unter welchen Bedingungen die BaFin einen Sonderbeauftragten einsetzen kann.
Diese Sonderbeauftragten überwachen demzufolge persönlich und vor Ort die Umsetzung der von der BaFin auferlegten Maßnahmen und haben zusätzlich umfangreiche personelle Kompetenzen. Der Einsatz eines Sonderbeauftragten wird deswegen als besonders einschneidend wahrgenommen.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge