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Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Rechtsanwälte
21.11.2022 – Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (AuA) aktualisiert.

Das Präsidium der BRAK hat Anfang November die von der Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht überarbeiteten und an die neuen gesetzlichen Entwicklungen angepassten Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum GwG beschlossen und veröffentlicht. Diese Hinweise betreffen sowohl die Anwendbarkeit des GwG für Rechtsanwälte (explizit nur in den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten), als auch die von den verpflichteten Anwälten in Bezug auf ihre Mandanten durchzuführenden Sorgfaltspflichten sowie das erforderliche Risikomanagement. Ausführungen zu Verdachtsmeldungen, den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie den Mitwirkungspflichten runden die Hinweise ab.  

Änderungen zur vorherigen Auflage finden sich im Bereich der Mitwirkung am Grundstückserwerb eines Mandanten in der Zwangsversteigerung. Hier empfohlen wird, erhöhte Sorgfaltspflichten wahrzunehmen (Rn 19). Im Bereich der Treuhand-Anderkonten und Sammelanderkonten wird in den neuen AuA empfohlen, dass verpflichtete Rechtsanwälte grundsätzlich eine risikobasierte Einzelfallprüfung durchführen müssen (Rn 22 und Rn 92 ff.). Hilfreich der Hinweis, dass bei Gesellschaften, die nach dem Wertpapierhandelsgesetz (oder einem vergleichbaren Unionsrecht) börsennotiert sind, auf die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden kann (Rn 58). Ebenfalls interessant für die Identifizierung ausländischer Kunden ist der Hinweis, dass der verpflichtete Rechtsanwalt die Identifizierung auch auf einen Kollegen im Ausland übertragen darf, sofern dieser vergleichbaren Sorgfaltspflichten unterliegt (Rn 78). 

Ein meldepflichtiger Bezug zu einem Hochrisikoland liegt im übrigen auch bereits dann vor, wenn „die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegen, wenn also entweder der Gegenstand der Transaktion oder ein im Rahmen des Mandatsverhältnisses eingesetztes Konto einen Bezug zu einem solchen Staat aufweist oder dort belegen ist“ (Rn83). 

Praxistipp: 

Die AuA der Aufsichtsbehörde sind für alle einschlägigen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (ergo Rechtsanwälte, Notare, Syndikusanwälte) Pflichtlektüre. Eine vergleichende Fassung mit den Änderungen im Vergleich zur bisherigen 6. Auflage (von Oktober 2021) finden Sie hier. 



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