Der Leitfaden für alle geldwäscherechtlich verpflichteten Rechtsanwälte wurde aufgrund der Änderungen des GwG z.B. durch das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) aktualisiert. Die Vorschriften gelten auch für in Unternehmen tätige Syndikusrechtsanwälte soweit sie Katalogtätigkeiten ausüben.
Änderungen hat es insbesondere bei den folgenden Hinweisen gegeben:
- zu den Sorgfaltspflichten zur Identifizierung des Mandanten – Rn 43 ff.
- hier u.a. der Hinweis, dass nach dem Urteil des BGH vom 20.04.2021 eine notariell beglaubigte Ablichtung nicht zur Identifizierung ausreicht
- zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten – Rn 55 ff.
- in Bezug auf das Transparenzregister – Rn 63 ff. sowie
- zu den verstärkten Sorgfaltspflichten – Rn 80 ff.
Praxistipp:
Da für die Aufsicht in Bezug auf die Geldwäscheprävention die örtlichen Rechtsanwaltskammern zuständig sind, kommen den Auslegungshinweisen der BRAK keine unmittelbare Geltung zu, da die jeweilige Kammer diese genehmigen oder auch abändern kann. Sie bilden allerdings die Grundlage der in § 51 Abs. 8 GwG geregelten Verpflichtung und dürften damit für eine Vielzahl von Rechtsanwälten die Handreichung für eine detaillierte Auflistung der ihnen obliegenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz darstellen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die Auslegungs- und Anwendungshinweise ( in der 6. Auflagen) sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge