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Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) durch die BaFin veröffentlicht

13.07.23 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktualisiert regelmäßig ihre Vorgaben und Anforderungen an das Risikomanagement der Finanzinstitute. Zentrale Themen sind diesmal die zunehmende Arbeit im Homeoffice, der Immobilienmarkt, Nachhaltigkeit und die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) für die Kreditvergabe und Überwachung.

Die Anforderungen richten sich in erster Linie an Institutionen im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG oder § 53 Abs. 1 KWG, sowie für Zweigniederlassungen deutscher Institute im Ausland. Zudem gelten die neuen Anforderungen für Finanzdienstleister und große Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 18 i.V.m. § 4 WpIG, sofern dies nach §§ 25a und 25b KWG geboten erscheint.

Zweck der MaRisk ist es die unbestimmten Rechtsbegriffe der aufsichtlichen Praxis für die Verpflichteten begreiflich zu machen. Gleichzeitig ergibt sich daraus eine Orientierungshilfe bezüglich des Risikomanagements.

Die Verpflichteten müssen die neuen Anforderungen in das Management der für das Institut wesentlichen Pflichten einbeziehen. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit muss die Geschäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen eine Risikoinventur anhand des gesamtes Unternehmens durchführen. Als wesentlich sind dabei grundsätzlich die folgenden Risiken einzustufen: Adressausfallrisiken (Länderrisiken), Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken. Dabei ist insbesondere zu erfassen, welche Risiken die Vermögenslage, die Ertragslage oder die Liquiditätslage wesentlich beeinträchtigen können.

Aus den EBA-Leitlinien stammend, werden differenziertere und konkretere Regeln für den Kreditvergabeprozess vorgegeben. Letztere in Abhängigkeit von der Kategorie der Kreditnehmer und der Finanzierungsart. Ebenso gibt es neue Vorgaben für die Risikoklassifizierung. Das bedeutet, dass bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit künftig mehr Kriterien zu prüfen sein werden und die Sicherheitenbewertung strenger durchzuführen ist. All dies muss in die Vertragsgestaltung einfließen. Außerdem wurden die Vorgaben an Risikomanagementmodelle verschärft.

Darüber hinaus wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Kreditinstitute Immobilien erworben haben, um von dem florierenden Immobilienmarkt profitieren zu können. Sobald der Immobilienstand mehr als zwei Prozent der Bilanzsumme ausmacht oder die Grenze von 30 Millionen Euro übersteigt, stellt die BaFin Anforderungen an Votierung, Wertermittlung und Risikoanalyse des Investments. Ausgenommen von dieser Regelung sind Immobilienfonds.

Es erfolgen seitens der BaFin Regelungen und Klarstellungen zum Wertpapierhandel im Homeoffice. Dies war bereits während der Corona-Pandemie zugelassen. Vorausgesetzt werden ein IT-Zugang zu den Handelsplattformen, damit störungsfreie Beratungen und Transaktionen durchgeführt werden können. Gleichzeitig müssen Transaktionssicherheit, IT-Sicherheit, Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden. Zudem muss der Handel bei technischen Schwierigkeiten jederzeit in die Geschäftsräume verlagert werden können.

Im Hinblick auf die Anforderungen an die ESG-Compliance wird festgestellt, dass wissenschaftliche Kenntnisse herangezogen werden sollten, um ESG-Risiken einzuschätzen. Dafür eigenen sich die Publikationen anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen. Finanzinstitute sind daher nicht auf eigene Einschätzungen angewiesen. Allgemein gilt für die Risikobewertung der risikobasierte Ansatz, wonach Institute mit eher geringerem Risikoprofil weniger komplexe Szenarien, reduziert auf die Risikopositionen vornehmen dürfen.

Die neue MaRisk ist am 29.06.2023 in Kraft getreten und wird ab sofort angewendet. Für die Implementierung der Änderungen wird ein Überganszeitraum bis zum 01.01.2024 eingeräumt.

Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
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