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Gesetz

Neue Pflichten bei der Geldwäscheprävention für Anbieter von Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten

17.07.23 – Das Europäische Parlament hat mit der „Markets in Crypto Assets Regulation“ (MiCAR) eine weitreichende Verordnung mit einem umfangreichen Bündel an Pflichten und Anforderungen für die Anbieter von Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten beschlossen. Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) empfiehlt, sich frühzeitig mit den neuen Verpflichtungen auseinanderzusetzen. Was genau auf die Verpflichteten und ihre jeweilige Geldwäsche-Compliance zukommt, soll im Folgenden überblicksartig dargestellt werden.

Von den Neuregelungen durch die MiCAR betroffen sind die Emittenten von Kryptowerten als auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Nach diesen Gruppen wird in der MiCAR differenziert.


Pflichten für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token:

Pflichten an die Mitglieder des Leitungsorgans und die Organisation – die Mitglieder des Leitungsorgans müssen Anforderungen an fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit erfüllen und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, verurteilt worden sein.

Pflichten an Anteilseigner oder Gesellschafter – diese müssen ebenfalls gut beleumundet sein und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, verurteilt worden sein.

Pflichten bei Transaktionen im Zusammenhang mit Drittländern – es müssen künftig strengere Prüfungen vorgenommen werden, sofern Kunden und Finanzinstitute aus Drittländern beteiligt sind, welche mit hohem Risiko eingestuft sind, weil es sich um Rechtsordnungen handelt, die strategische Mängel in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

Pflicht zur Antragsstellung – Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, müssen einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats stellen. Dieser Antrag muss eine Beschreibung der Mechanismen und Verfahren für die interne Kontrolle, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden enthalten. Außerdem muss der antragstellende Emittent nachweisen, dass es für keine Anteilseigner oder Gesellschafter, Einträge im Strafregister im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gibt. Während des Prüfungsverfahrens können die Behörden mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen oder anderen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten.

Die Zulassung kann verweigert werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte oder den Emittenten oder dem Sektor ernste Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aussetzt.

Entziehung der Zulassung – wenn die Tätigkeit des Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellt oder dadurch dem Sektor ernste Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung drohen, kann die Zulassung entzogen werden.

Unterrichtungspflicht – die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats muss über jede beabsichtigte Änderung des Geschäftsmodells, die nach der Erteilung der Zulassung oder nach der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers erfolgt informiert werden, sofern die Kaufentscheidung eines Inhabers oder eines potenziellen Inhabers vermögenswertereferenzierter Token signifikant beeinflusst werden könnte. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem wesentliche Änderungen der Risikobewertung in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie die damit verbundenen allgemeinen Strategien und Verfahren.

Pflichten bei Übernahmen – es muss eine Prüfung erfolgen, in welcher die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme beurteilt. Kriterium der Prüfung ist auch, ob ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden oder stattgefunden haben könnten oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. Zur Durchführung dieser Prüfung muss der Risikobewertungsrahmen für die Eindämmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken übermittelt werden.

Pflichten für Krypto-Dienstleister:

Pflicht zur Antragsstellung – Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, müssen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen. Dieser Antrag muss auch eine Beschreibung der Mechanismen für interne Kontrollen, Strategien und Verfahren zum Umgang mit Risiken von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken enthalten.

Prüfungen – Vor der Entscheidung über die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können die zuständigen Behörden die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen konsultieren, um überprüfen zu lassen, ob zu dem antragstellenden Anbieter Einträge vorliegen. Gegen eine positive Beurteilung des Antrags sprechen nachweisbare Anhaltspunkte, wonach das Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs und die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann oder ein schwerwiegendes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorliegt.

Die zuständigen Behörden entziehen einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung, falls er nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgedeckt und verhindert werden. Vor dem Entzug einer Zulassung können die zuständigen Behörden zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konsultiert werden.

Pflichten an die Mitglieder des Leitungsorgans – sie müssen ausreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.

Pflichten an Anteilseigner oder Gesellschafter, diese müssen ebenso ausreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.

Pflichten bei Betreiben einer Handelsplattform – die Betreiber müssen klare und transparente Betriebsvorschriften für die Handelsplattform festlegen, diese aufrechterhalten und anwenden. In diesen Betriebsvorschriften müssen auch Genehmigungsverfahren, einschließlich der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, festgelegt werden. Das vom Antragsteller ausgehende Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung muss vor Zulassung des Handels mit Kryptowerten an der Handelsplattform bestimmt werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme hinreichend robust sind, um zu verhindern, dass sie zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Pflichten bei Übernahmen – die zuständige Behörde prüft die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme auch anhand des Kriteriums, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden oder stattgefunden haben könnten oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Pflichten und Aufgaben der Behörden:

Die Behörden müssen zusammenarbeiten, einschließlich derjenigen für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zudem wird es einen jährlichen Bericht von ESMA, EBA, Europäischem Parlament und Rat geben. Dieser wird in enger Zusammenarbeit erarbeitet und thematisiert die Anwendung der Verordnung und die Entwicklungen auf den Märkten für Kryptowerte. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Er enthält auch eine Darstellung der geografischen Standorte und des Niveaus der Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität und der Kundensorgfaltspflicht von nicht zugelassenen Handelsplattformen.

 

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