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Oberlandesgericht bestätigt Bußgeld gegen Geldwäschebeauftragte

Oberlandesgericht bestätigt Bußgeld gegen Geldwäschebeauftragte

Mit einem am 25.10.2018 veröffentlichten Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank verhängten drei Geldbußen zwischen 2.500,00 € und 6.000,00 € wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz bestätigt. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte einen Betrag in Höhe von insgesamt 500.000 € in bar auf Konten eingezahlt, ohne dass dieser Vorgang durch die Geldwäschebeauftragte mittels Geldwäscheverdachtsmeldungen unverzüglich angezeigt worden sei. Die Begründung, zunächst hätten eigene Ermittlungen zur Vermeidung von Verdachtsmeldungen „ins Blaue“ durchgeführt werden müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Das Gesetz verfolge in § 11 Absatz 1 Ziff. 1a GWG a.F. (§ 46 Absatz 1 Ziff. 1 und 2 GWG n.F.) unmissverständlich das Ziel, verdächtige Transaktionen mit Hilde einer Geldwäscheverdachtsmeldung möglichst noch vor deren Durchführung durch die Strafverfolgungsbehörden unterbinden zu können. Es sei auch nicht Aufgabe einer Geldwäschebeauftragten (strafrechtliche) Ermittlungen durchzuführen.

(Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 2 Ss-OWi 1059/17)

Praxistipp:

Der Geldwäschebeauftragte (§ 7 GWG)

  • ist dafür verantwortlich, dass im Unternehmen sämtliche geldwäscherelevanten Vorschriften umgesetzt und eingehalten werden;
  • ist Ansprechpartner für Mitarbeiter (weisungsbefugt) und für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden;
  • muss mit allen Angelegenheiten zur Geldwäscheprävention befasst sein;
  • muss über angemessene Mittel und Ressourcen zur Umsetzung seiner Aufgaben verfügen.

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