Die EU-Kommission plant bekanntermaßen eine neue Geldwäsche-Verordnung, die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gelten soll. Diese wird derzeit breit im EU-Parlament diskutiert und es werden sowohl Verschärfungen wie Erleichterungen von den unterschiedlichen Interessengruppen in die Diskussion gebracht. Auf einen – womöglich so nicht beabsichtigten – Fall weisen jetzt mehrere europäische Verbände, u.a. der HDE hin.
Betroffen sind die zunehmend beliebten Gutschein- und Geschenkkarten, die von größeren Handelsketten, Parfümerien, Buchhandlungen und Telefongesellschaften angeboten werden. Und Hand auf’s Herz, wer war nicht schon froh, für ein Last-minute-Geschenk oder ein Mitbringsel für eine nicht ganz so nahestehende Person auf einen Geschenkgutschein z.B. von amazon oder Douglas zurückgreifen zu können – einfach, online und variabel in der Höhe des Betrages – ideal für die, für die Weihnachten immer so unerwartet plötzlich kommt.
Aus Sicht der Geldwäscheprävention problematisch ist dabei, dass ein solcher Gutschein teilweise anonym erworben werden und weitergegeben werden kann, was zumindest theoretisch auch Gelwäsche ermöglicht. Vor allem, wenn eine Einlösung in mehreren Geschäften oder online möglich ist. Deshalb fallen diese Geschenkkarten in die Kategorie E-Geld-Produkte mit entsprechender Regulierung.
Bisher war eine Ausnahmeregelung für E-Geld-Produkte mit geringem Wert (und entsprechend niedrigem Risiko) vorgesehen – mit Grenzen von 150 Euro bzw. 50 Euro bei online-Transaktionen. Im aktuellen Entwurf der Verordnung sollen E-Geld-Produkte generell nur noch verkauft werden dürfen, wenn der Käufer umfangreiche persönliche Angaben macht, die der Verkäufer dokumentieren und speichern müsste. Dies würde aus Sicht der betroffenen Handelsverbände das weitgehende Aus für diese Art Geschenkkarten bedeuten – denn vielfach wollten die Kunden weder diese Angaben machen noch die Händler große Mengen solch sensibler Daten speichern.
Mit Blick auf die diskutierten Grenzen scheint dies nachvollziehbar und wer tatsächlich kriminelle Gelder waschen will, wird dies wohl auch künftig nicht über hunderte von Geschenkkarten tun wollen. Auch wenn Lobbyismus immer bestimmte Interessen vertritt, erscheint eine Ausnahmeregelung für niedrig wertige Gutschein-/Geschenkkarten angemessen. Zumal diese gemäß eines – allerdings von den Verbänden in Auftrag gegebenem Rechtsgutachten – im Einklang mit den Empfehlungen der FATF stünden. Dabei sollen die Händler verpflichtet werden, ein entsprechendes Transaktionsmonitoring zu installieren, um Missbrauchsrisiken auszuschließen.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge