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Geldwäschebeauftragter schaut auf ein altes römisches Säulengebäude
Pflicht zur Meldung der Ausgliederung wichtiger Funktionen
02.09.2022 – Die BaFin als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor weist darauf hin, dass seit Anfang 2022 alle beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet sind, die Ausgliederung wichtiger Funktionen zu melden.

Was für Versicherungen und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) schon länger galt, ist seit der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) nun für alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen Pflicht. Wenn diese beabsichtigen, wesentliche Funktionen ihrer Tätigkeit auf externe Dienstleister auszulagern (auch innerhalb eines Konzerns), dann ist dies der BaFin unverzüglich zu melden. Dies soll einerseits dazu dienen, die Risiken, denen sich das auslagernde Unternehmen aussetzt, bewusst zu machen – nämlich das Risiko, von den Dienstleistern abhängig zu werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Dienstleister nicht ohne Weiteres durch einen anderen geeigneten Dienstleister ersetzt werden kann. Da gleichzeitig bei einer Auslagerung über die Zeit internes Know how verloren geht, kann ein Ausfall eines Dienstleisters zu erheblichen Problemen führen.  

Daneben betrachtet die Aufsicht allerdings auch die Risiken, die sich dadurch ergeben, dass i.d.R. externe Dienstleister ihre Leistungen mehreren Kunden anbieten. Dadurch können bei sog. Mehrmandatsdienstleistern Konzentrationsrisiken entstehen, die die Stabilität des gesamten Finanzmarktes gefährden können. 

Durch die Anzeigepflicht wird die BaFin in die Lage versetzt, insbesondere solche Konzentrationsrisiken zu erkennen und das Risiko entsprechender Dienstleister einzuschätzen und diese gezielt zu überwachen. Als Beispiel werden explizit Cloud-Dienstleister genannt, bei denen eine Konzentration auch branchenübergreifend kritische Folgen haben kann. Da die Pflicht zur Meldung solcher Auslagerungen vorher nur im Versicherungsaufsichtsgesetz, im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch geregelt waren, fehlten entsprechende Vorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierdienstleister. Dies wurde durch das FISG geändert. 

Allerdings ändern sich auch für Versicherer und EbAV einige Punkte hinsichtlich von ihnen vorgenommener Auslagerungen. Zum einen ist der Kommunikationsweg künftig ein anderer – Informationen zu beabsichtigten und bereits laufenden Auslagerungen müssen über eine spezielle Meldeplattform (MVP) erfolgen. Außerdem werden diese Meldungen künftig nicht nur hinsichtlich der Aufsicht über die meldenden Unternehmen verwendet, sondern sind Teil eines geschäftsbereichsübergreifenden Überwachungskonzepts über Dienstleister, die Auslagerungsdienste anbieten. Dazu ist es künftig erforderlich, dass auch Versicherer alle Auslagerungen melden – bislang war dies auf wichtige Funktionen beschränkt. Und sie müssen über die gesamte Ausgliederungskette informieren, d.h. wenn der externe Dienstleister seinerseits für bestimmte Teilleistungen auf weitere Dienstleister zurückgreift, sind diese künftig auch zu melden. 

Geregelt ist dies in der neu geschaffenen VersAusgl-AnzV (die Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung). Daneben gibt es noch entsprechende Anzeigeverordnungen für Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister sowie Kapitalanlagegesellschaften – alle sind an den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA orientiert und stellen einen europaweiten Standard sicher. 

Im Gegenzug verspricht die Aufsicht, dass alle Leistungsnehmer proaktiv entsprechende Warnmeldungen erhalten, wenn sich bei einem Dienstleister bereits Vorfälle ereignet haben, die der Aufsicht angezeigt wurden. Die gemeldeten Daten werden dazu unmittelbar nach Meldung ausgewertet, um ggfs. Sofortmaßnahmen einleiten zu können. Weiterhin werden sie in einer geschäftsbereichsübergreifenden Datenbank gespeichert – dadurch können z.B. mittels sog. Landkarten Konzentrationsrisiken bei einzelnen Dienstleistern oder Subunternehmen künftig schneller erkannt werden.


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