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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe

Pläne für neue EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung

24.01.2024 – Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf strengere EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeinigt. Dazu gehören eine neue Verordnung und eine neue Richtlinie. Der Inhalt der geplanten Verordnung soll in diesem Beitrag überblicksartig dargestellt werden und den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) einen ersten Eindruck geben.

Geeinigt wurde sich in fünf Überpunkten. Dazu zählen die Bestimmung weiterer Verpflichteter nach dem GwG, verstärkte Sorgfaltspflichten, die Einführung einer Bargeldobergrenze in Höhe von 10.000 €, die Pflichten in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte und der Umgang mit Drittstaaten.

Neue Verpflichtete

Künftig sollen auch Krypto-Asset-Dienstleister (CASPs) zu den Verpflichteten nach dem GwG gehören. Gleiches trifft auf (Luxus-) Güterhändler zu. Letztere sind teilweise schon nach dem deutschen Geldwäschegesetz verpflichtet. Diese Verpflichtung soll nach dem Entwurf künftig europaweit gelten. Zudem soll die bisherige deutsche Verpflichtung um Hersteller und Händler von Luxusautos, Flugzeugen, Yachten und Kulturellen Gütern erweitert werden. Ebenso ist geplant, professionelle Fußballclubs und Spieleragenten zu verpflichten. Hintergrund sind die Skandale der letzten Jahre, welche keinen guten Eindruck hinsichtlich der allgemeinen Rechtschaffenheit vermitteln. Ein Geldwäscherisiko wird insbesondere aufgrund der hohen Beträge gesehen, welche beispielsweise als Ablösesummen oder Provisionen gezahlt werden. Die Verpflichtung der Fußballclubs ist jedoch erst ab 2029 geplant.

Verstärkte Sorgfaltspflichten & Kundenidentifizierung

Für Krypto-Asset-Dienstleister (CASPs) soll es nach den bisherigen Entwürfen besondere Vorschriften zu Sorgfaltspflichten geben. Dies folgt aus den jüngsten Erkenntnissen zur Terrorismusfinanzierung über Kryptobörsen und ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass Gelder über Kryptodienstleister sehr einfach anonym verschoben werden können. Insbesondere bei den für Geldwäscher besonders interessanten grenzüberschreitenden Transaktionen sollen die speziellen Sorgfaltspflichten greifen.

Ebenfalls sollen Verpflichtete besondere Sorgfaltspflichten bei außergewöhnlich vermögenden Personen anwenden. Hier sollen die Geschäftsbeziehungen künftig genauer überwacht werden.

Zudem sollen die Identifizierungspflichten für Nicht-Stammkunden bereits ab Beträgen von 3000 € gelten.

Einführung einer europaweiten Bargeldobergrenze

In einigen europäischen Ländern gibt es schon länger eine Bargeldobergrenze – nicht so in Deutschland. Geplant ist eine europaweite Bargeldobergrenze in Höhe von 1000 €. Demnach können höhere Beträge nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden. Bei dieser Neuerung dürfte es sich um die wohl Bedeutendste handeln, welche gleichzeitig auch am meisten Auswirkungen nach sich ziehen wird.

Neue Pflichten zum Umgang mit wirtschaftlich Berechtigten

Die EU legt Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten fest: Demnach handelt es sich um natürliche Personen, die mindestens 25% der Anteile an einem Unternehmen oder Stimmrechte oder gleichartige Kontrolle ausüben. Dies entspricht im Wesentlichen der jetzigen Regelung im deutschen Geldwäschegesetz.

Geplant ist außerdem die rückwirkende Einführung eines Immobilientransparenzregisters

Alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, die seit dem ersten Januar 2014 in Europa Immobilien erworben haben, müssen in EU-Registern eingetragen werden. 

Drittstaaten mit hohem Risiko nach FATF-Standards

Die Financial Action Task Force (FATF) veröffentlicht regelmäßig so genannte graue und schwarze Listen, auf welchen Länder genannt werden, deren Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gut funktioniert. Künftig soll eine Listung zur zwingenden Einhaltung erhöhter Sorgfaltspflichten durch Verpflichtete führen.   

 

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