Der Tenor des Urteils von Ende November (Urt. v. 30.11.2021, Rechtssache C-3/20) besagt, dass Betrug, Korruption oder Geldwäsche nicht zu den Aufgaben von Amtsträgern gehören und gegen diese deshalb in solchen Fällen auch strafrechtlich ermittelt werden darf.
Konkreter Auslöser war der Fall des früheren Präsidenten der lettischen Zentralbank, dem bereits 2018 Bestechung und Geldwäsche vorgeworfen wurde. Da ein Gericht in Riga Zweifel hatte, ob der Ex-Präsident strafrechtlich verfolgt werden könne, da er als Mitglied des Rates der EZB von der Gerichtsbarkeit befreit war, wurde die Sache dem EuGH zur Prüfung vorgelegt.
Der EUGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass bei einer Gefährdung der Interessen der EU (wie dies durch Korruption oder Geldwäsche der Fall ist), die Immunität des Betroffenen aufzuheben sei.
Dieses Urteil dürfte sich in Zukunft auch auf vergleichbare Amtsträger auswirken – dass dies nicht unwahrscheinlich ist, haben u.a. die Pandora-Papers gezeigt – darin wurden sowohl dem damaligen tschechischen Premier Bablis wie dem ehemaligen britischen Premier Blair Immobilienerwerb unter Nutzung von zweifelhaften Briefkastenfirmen – mutmaßlich zur Umgehung von Steuerpflichten – vorgeworfen.
Praxistipp:
Diese Fälle und andere zeigen, dass bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) besondere Sorgfalt geboten ist. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass hier Verpflichtete verstärkte Sorgfaltspflichten einzuhalten haben – konkret:
- Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene,
- es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
- die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP), um ein Familienmitglied des PEP oder um eine dem PEP bekanntermaßen nahestehende Person handelt, gehört allerdings zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten und hat mit einem angemessenen, risikoorientierten Verfahren zu erfolgen. Im Allgemeinen erfolgt dies durch Nachfrage beim Kunden. Die Abklärung des PEP-Status stellt damit keine verstärkte Sorgfaltspflicht dar, da sie gegenüber allen Kunden gleichermaßen zu erfolgen hat. Erst im Falle der Feststellung, dass es sich bei dem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge