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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Kryptoverwahrgeschäft

BaFin veröffentlicht Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft

Mit Umsetzung der 5.EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht ist das Kryptoverwahrgeschäft als neue Dienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen worden. Unternehmen, die eine solche Dienstleistung anbieten wollen, benötigen daher seit dem 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin. Um das Erlaubnisverfahren für betroffene Unternehmen zu unterstützen, hat die BaFin am 01.04.2020 ein Merkblatt mit Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft veröffentlicht. Interessierte Unternehmen sollten dabei auch berücksichtigen, dass das Betreiben eines Kryptoverwahrgeschäfts geldwäscherechtliche Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) auslöst. Dies sollte unbedingt bei der Stellung eines Erlaubnisantrages berücksichtigt werden (sh. insbesondere Ziff. 3d der Hinweise).



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