Geklagt hatte eine Immobilienmaklerin, bei der zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften des GwG festgestellt wurden. Diese lagen allerdings schon einige Jahre zurück und betrafen einen ehemaligen Kunden, der bei der Maklerin mehrere Immobilien erwarb und mit inkriminiertem Bargeld bezahlte. Eine Barzahlung ist seit der Verabschiedung des SGD II Ende 2022 generell nicht mehr zulässig. Der Verpflichteten wurde eine Verletzung der Verdachtsmeldepflicht in über 50 Fällen vorgeworfen. Das Strafverfahren gegen die Maklerin wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, allerdings wurden wegen dieser Verstöße über 100.000 Euro als Taterträge eingezogen. Die Aufsichtsbehörde in Ansbach hatte eine Veröffentlichung der Verstöße auf ihrer Internetseite gem. § 57 GwG angekündigt und dies in nicht anonymisierter Form umgesetzt. Dagegen klagte die Immobilienmaklerin und verlangte die Streichung der Veröffentlichung, hilfsweise deren Anonymisierung.
Das Verwaltungsgericht Ansbach folgte den Argumenten der Antragstellerin zu weiten Teilen und erließ den Beschluss, die Veröffentlichung mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Maklerin zu anonymisieren (AN 4 E 23.967). Da allerdings der Hauptantrag abgelehnt wurde, mussten die Kosten des Verfahrens von beiden Seiten hälftig getragen werden. Ein Grund für die Entscheidung war, dass der Internetpranger nach § 57 GwG erst 2017 eingeführt wurde und damit nach den zu Recht beanstandeten Verstößen. Hinzu kam allerdings, dass das Gericht auch eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz über bestehende Verstöße gegen das GwG und den Persönlichkeitsrechten des betroffenen Verpflichteten fordert.
Im konkreten Fall wurden die einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für die Maklerin, die bis zum Verlust einer für ihr Geschäft lebenswichtigen Konzession hätten reichen können, als schwerwiegender eingestuft, als das öffentliche Interesse an einer namentlichen Bekanntmachung. Auch dass die allermeisten sonstigen Einträge im Regierungsbezirk Ansbach anonymisiert erfolgten, trug zu der Entscheidung bei.
Der vorliegende Fall ist relativ speziell und kann keinesfalls dahingehend verallgemeinert werden, dass eine namentliche Veröffentlichung von Verstößen unzulässig sei. Allerdings sind mit Blick auf die in der Grundrechtecharta der EU in Artikel 15 verankerte Berufsfreiheit hohe Anforderungen zu stellen und bei schwerwiegenden Konsequenzen für den Marktteilnehmer ist von einer namentlichen Bekanntgabe abzusehen und die Eintragung zu anonymisieren.
Praxistipp:
Wenn Sie befürchten, dass Ihr Unternehmen eventuell nicht in allen Punkten so aufgestellt ist, dass eine behördliche Überprüfung zu keinen Bußgeldern führen würde, sprechen Sie uns gerne an. Je eher, je besser, denn dann können für eine GwG-konforme Aufstellung notwendige Maßnahmen ergriffen werden.
Wenn bereits ein Bußgeld nach § 56 GwG gegen Ihr Unternehmen oder Sie persönlich verhängt wurde, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob und wie die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die zugrundeliegenden Verstöße zu veröffentlichen. Je nach Lage des Falls können Sie eine anonymisierte Veröffentlichung verlangen.
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