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Praxishinweise für Wirtschaftsprüfer zur Geldwäsche-Compliance im Nicht-Finanzsektor
04.02.2022 – Der Hauptfachausschuss des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen Entwurf zur Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance-Systems zur Verhinderung von Geldwäsche im Nicht-Finanzsektor verabschiedet.

Im Finanzsektor ist die Einbeziehung der Wirtschaftsprüfer in die flächendeckende Geldwäscheprüfung in Deutschland seit Jahren Praxis. Im Rahmen der für alle größeren Unternehmen verpflichtenden Jahresabschlussprüfungen sind die Wirtschaftsprüfer auch verpflichtet, die Einhaltung von geldwäscherechtlichen Anforderungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu untersuchen.  Dies ergibt sich bereits aus Anlagen zu den unterschiedlichen Prüfungsberichtsverordnungen.

Bereits Ende 2020 hatte das IDW in einem Positionspapier zur Zukunft der Bekämpfung von Geldwäsche zahlreiche Vorschläge gemacht. Neben einer klaren Zuordnung der Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht sowie einer Verbesserung der Koordination und des Austauschs zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der Intensivierung des Austauschs zwischen Aufsicht und Verpflichteten wurde explizit die angeregt, die Praxis einer Prüfung der Geldwäscheprävention auch auf den Nicht-Finanzsektor zu übertragen. 

Vor diesem Hintergrund ist der nun verabschiedete Entwurf zu sehen, der auf dem Prüfungsstandard IDW EPS 980 n.F. (10/2021) basiert. Der Praxishinweis gibt Hinweise zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance-Managementsystemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor. Nach einer Diskussionsphase ist mit einer Verabschiedung noch in diesem Jahr zu rechnen.

Praxistipp: 

Bereits im April 2020 hat das IDW ein lesenswertes Positionspapier zur Geldwäscheprävention veröffentlicht. Darin wird neben einem Überblick über einige der bedeutsamsten Geldwäscheskandale der letzten Jahre sehr übersichtlich die Organisation der Bekämpfung von Geldwäsche in Europa und speziell in Deutschland dargestellt. Zusätzlich werden der rechtliche Rahmen, die Nationale Risikoanalyse geschildert und der Hintergrund zur coronabedingt immer noch laufenden FATF-Prüfung in Deutschland erläutert. 

Als verpflichtetes Unternehmen aus dem Nicht-Finanzsektor sollten Sie zudem den Entwurf des Praxishinweises sorgfältig zur Kenntnis nehmen. Er kann Ihnen als Checkliste dienen, um zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen in Bezug auf Geldwäscheprävention gut aufgestellt ist. Denn es steht zu vermuten, dass die Aufsichtsbehörden in diesem Bereich einen verstärkten Blick auf entsprechende Berichte der Wirtschaftsprüfer haben werden oder diese tatsächlich im Rahmen einer amtlichen Prüfung zur Unterstützung heranziehen. 

Und Unternehmen, die die Geldwäsche-Compliance nicht nur als notwendiges Übel, sondern diese als einen wesentlichen Baustein einer integren Managementkultur im Unternehmen betrachten (im Sinne: „Tue Gutes und rede darüber“), können mit Hilfe des IDW Praxishinweises zur Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance-Managementsystems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW EPS 980 n.F einen wesentlichen Schritt gehen in Richtung Zertifizierung des Managementsystems gem. ISO 37301. Das ein solches auch wohlwollend im Schadensfall bei der Bemessung von Bußgeldern berücksichtigt wird, dürfte einleuchtend sein.

 



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