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Sanktionen, Finanzkriminalität, Geldwäsche
Razzia vor der Bundestagswahl war unzulässig
18.02.2022 – Für viel Wirbel hatte die unmittelbar vor der Bundestagswahl im September durchgeführte Razzia der Staatsanwaltschaft Osnabrück im Justizministerium geführt. Nun hat das Landgericht Osnabrück entschieden, dass die Razzia unzulässig war.

Der Beschluss des Landgerichtes zur Durchsuchung des Bundesjustizministeriums Anfang September letzten Jahres war von Anfang an politisch umstritten. Nun hat das Landgericht Osnabrück ihn nachträglich aufgehoben, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. 

Hintergrund waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die Zentralstelle für Finanztransaktionen (FIU), wonach die FIU Verdachtsanzeigen der Verpflichteten nicht in allen Fällen an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet haben soll (wir berichteten). Weil das BMJ eine telefonische Anfrage zur Herausgabe eines Schreibens an das Bundesfinanzministerium ablehnte und auf einem schriftlichen Ersuchen bestand, leitete die Staatsanwaltschaft spektakulär die Razzia ein.  

Diese Durchsuchung wurde nun als nicht zulässig und nicht erforderlich bewertet, da weder eine Vernichtung von Beweismitteln zu befürchten gewesen sei, noch eine besondere Dringlichkeit bestanden habe. Es habe keine Anhaltspunkte für Fehlverhalten im BMJ gegeben und das erfragte Schreiben sei bereits Teil der Ermittlungsakten gewesen. Die Durchsuchung sei damit geeignet gewesen, „dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen einen nicht unbeachtlichen Schaden zuzufügen“.  

Eine schallende Ohrfeige für die Staatsanwaltschaft – aber die war bei diesem offensichtlich wahlkampftaktischen Vorgehen vermutlich einkalkuliert. 


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