Regelung zu Geldwäschebeauftragten in Baden-Württemberg in Kraft
Seit dem 15.02.2013 ist eine Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in Baden-Württemberg in Kraft. Die Regelung wurde am 23.01.2013 von den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen erlassen. Am 01.02.2013 wurde die Regelung im Staatsanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Sie trat 2 Wochen später in Kraft.
Mit der Regelung soll dem Missbrauch von Gütern zu Zwecken der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung entgegengetreten werden. Hierzu ist es unabdingbar, auch die Wirtschaft als einen für die Geldwäschebekämpfung notwendigen Akteur in die Pflicht zu nehmen (vgl. Begründung der Allgemeinverfügung).
Nach der neuen Regelung sind Unternehmen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen
- hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handelt,
- im Vorjahr mindestens 10 Mitarbeiter hatte, die in bestimmten Funktionen tätig sind und
- bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen hat. Mehrere Geschäftsvorgänge können dabei als ein Geschäftsvorgang angesehen werden.
Die Unternehmen dürfen geeignete Mitarbeiter oder Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten beauftragen („externer Geldwäschebeauftragter“). Bei Verstößen gegen diese Regelung (wenn also kein Geldwäschebeauftragter bestellt wird), kann ein Zwanggeld festgesetzt werden.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist dem Regierungspräsidium bis spätestens 31.05.21013 schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten des Geldwäschebeauftragten mitzuteilen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Länderübersicht.
Für Fragen steht Ihnen unser Team um den Geldwäschebeauftragten und Rechtsanwalt Boltze gerne zur Verfügung.
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