Regulierung von Kryptowährungen durch EU-Verordnung
Mittels MiCA sollen die Regeln, die für den Vertrieb, die Ausgabe und den Handel von Kryptowerten in den EU-Staaten gelten, vereinheitlicht werden. Unter Kryptowerten fallen dabei sowohl bekannte Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum, aber auch alle anderen Werte, die in digitaler Form repräsentiert werden (können). Dazu fanden in den letzten Monaten die sog. Trilog-Verhandlungen statt, in denen um verschiedene Details gerungen wurde.
Besonders kritisch diskutiert werden dabei aktuell drei Punkte:
- Im März gab es einen – zunächst abgelehnten – Versuch, stromintensive Kryptowährungen wie Bitcoin komplett zu verbieten. Im Grundprinzip dieser Kryptowährungen – dem Proof of Work-Mechanismus, mit dem jede Transaktion durch zusätzliche Informationen in der Blockchain gesichert und von allen bisherigen Transaktionsbeteiligten verifiziert wird – liegt einerseits der Schlüssel für die hohe dezentrale Sicherheit. Anderseits erfordern diese Mechanismen mit jeder Transaktion höhere Rechnerleistungen und damit einen nicht unerheblichen Stromverbrauch. Im Rahmen der Trilog-Verhandlungen wurde ein Verbot von verschiedenen EU-Abgeordneten wiederholt ins Gespräch gebracht, eine endgültige Entscheidung ist noch nicht gefallen. Aus unserer Sicht ist ein Verbot allerdings unwahrscheinlich.
- Der Geltungsbereich der MiCA-Verordnung ist noch nicht final geklärt. Derzeit wird diskutiert, ob auch sog. NFT (Non fungible Token) unter die Verordnung fallen sollen. NFT haben in der letzten Zeit oft Schlagzeilen gemacht, allerdings wird der Bereich häufig auf digitale Kunstwerke reduziert. Ein lesenswerten Beitrag zu den Möglichkeiten und Problemen von NFT, die im wesentlichen Echtheitszertifikate sind, finden Sie hier. Danach lassen sich neben Kunstobjekten auch Musikrechte, Immobilienrechte, Wertpapierrechte oder Dokumente als NFT abbilden.
- Streitpunkt ist auch die Transfer of Funds Regulation (TFR), auch Travel-Rule genannt. Dabei sollen die für alle Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister bei „realen“ Währungen geltenden Regeln auch auf die Dienstleister von Kryptowährungen übertragen werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Kryptobereich ebenso verhindern bzw. bekämpfen zu können wie im bisherigen Finanzsektor. Konkret sollen bei Transaktionen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes (in der Diskussion sind aktuell zwischen 0 und 1.000 Euro), Kryptoanbieter und -händler, die innerhalb der EU eine Lizenz erhalten wollen, verpflichtet werden, die Identität von Zahlendem und Empfänger für jede Transaktion zu dokumentieren.
Besonders kritisch wird dies in der Kryptobranche für die Transfers auf den sog. unhosted wallets (Wallets, die nicht von lizensierten Dienstleistern betrieben werden) gesehen, die bisher eine weitgehende Anonymität der Zahlungen ermöglichten. Allerdings können diese bisher nur für die Übertragung von z.B. Bitcoin genutzt werden – es ist weder möglich, Euro oder USD auf diesen unhosted wallets einzuzahlen, noch von diesen abzuheben. Dem entgegen stehen Befürchtungen, dass gerade diese weitgehende Anonymität für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt werden könnte.
Egal, wie die Diskussion um diese Einzelpunkte ausgeht, es ist auf jeden Fall sinnvoll, dass innerhalb der EU ein gleiches Verständnis von Kryptowerten und den an sie zu stellenden Anforderungen festgelegt wird. MiCA wird zusätzlich regeln, dass die Bankenaufsicht (EBA – European Banking Authority) auch die Aufsicht über die Dienstleister im Bereich Kryptowerte erhält, ebenso soll der Verbraucherschutz in diesem Bereich erhöht werden.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge