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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Schwerer Tobak – Strafvereitelung im Amt
In seinem Sachstandsbericht stellt der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Deutschen Bundestages die Voraussetzungen und Folgen einer in § 258 und 258a StGB geregelten Strafvereitelung im Amt dar. Der WD unterstützt dabei die Bundestagsabgeordneten bei ihrer Mandatsausführung. Auslöser sind die Vorwürfe gegen die FIU (Financial Intelligence Unit), die in der Bearbeitung der Verdachtsmeldungen seit Jahren trotz verstärkter Bemühungen immer noch einen großen Rückstau hat. 

Mitte Juli hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück eine Hausdurchsuchung bei der FIU, der seit 2017 beim Zoll angesiedelten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche, durchgeführt. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft sagte, es gehe um den Verdacht der Strafvereitelung im Amt, da die FIU womöglich Hinweise von Banken auf Geldwäsche erst zu spät oder gar nicht an Polizei und Justiz weitergeleitet habe. Ermittelt werde gegen unbekannt.

Auslöser waren laut einem Bericht des Spiegel Verdachtsmeldungen von drei deutschen Banken, dass insgesamt 1,7 Mio. Euro über Dutzende Konten in afrikanische Staaten weitergeleitet worden seien. Der Zoll bestätigte den Durchsuchungsbeschluss und sagte eine aktive Beteiligung der FIU an einer schnellen und gründlichen Aufklärung zu.

Der Sachstandsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes legt unter Zuhilfenahme sämtlicher verfügbarer Gerichtsurteile und Kommentare zum § 258 StGB die Voraussetzungen und potenziellen Folgen einer Strafvereitelung im Amt dar. Dabei kommen als Täter auch Angestellte der Behörde in Frage, die als Amtsträger Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Amtsträger den staatlichen Anspruch auf Verhängung einer Strafe ganz oder teilweise vereitelt. Dabei genüge es, wenn der staatliche Sanktionsanspruch für geraume Zeit nicht verwirklicht worden ist und die Strafvereitelung kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden.

Zusätzlich ist Absicht oder Wissentlichkeit hinsichtlich der Vereitelungshandlung erforderlich, d.h. der Amtsträger müsse sich seiner besonderen Beziehung zur Sache bewusst sein. Dies kann auch im Falle der Überlastung einer Behörde greifen, zumindest dann, wenn der Amtsträger seine vorgesetzte Dienststelle nicht rechtzeitig über die Unmöglichkeit der sachgerechten Erledigung unterrichtet.

Die Folgen sind mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erheblich, selbst in minder schweren Fällen können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen verhängt werden, unbeschadet weiterer disziplinarischer Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Es bleibt zu hoffen, dass die Ergebnisse der Untersuchung transparent gemacht werden und zu einer dauerhaften Lösung der nach Einschätzung von Transparency Deutschland chronischen Überforderung der FIU führen und nicht mit einzelnen „Bauernopfern“ reagiert wird.



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