Société Générale: Wesentlicher Mangel bei Geldwäscheprävention
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. Januar 2024 angeordnet, dass die Société Générale S.A. Niederlassung Frankfurt ihre Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessern muss. Konkret geht es um die Datenverarbeitungssysteme für die Überwachung von Transaktionen. Die BaFin hat hier einen wesentlichen Mangel festgestellt. In der Folge hat sie einen mittlerweile rechtskräftigen Bescheid erlassen, wonach der Mangel innerhalb einer bestimmten Zeit zu beseitigen ist. Zudem muss das Institut laufend über Fortschritte dahingehend berichten.
Kreditinstitute aber auch andere Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen Datenverarbeitungssysteme betreiben, um verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Zahlungsverkehr erkennen zu können (Transaktionsmonitoring). Sie müssen verdächtige Transaktionen systematisch aufspüren und eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstatten.
Hintergrund der Veröffentlichung dieses Bescheides ist § 57 GwG. Demnach müssen die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz auf ihrer Internetseite bekannt machen. Das so genannte „naming und shaming“ führt also zu einem öffentlichen Bekanntwerden von Mängeln bei der Compliance und schadet demzufolge der Reputation eines Unternehmens.
Daher sollten die Verpflichteten die regulatorischen Pflichten ernst nehmen, um sowohl Reputationsschäden als auch finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge