Das machen auch zwei Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus den letzten Tagen deutlich. Sie ordnete gegen zwei von ihr beaufsichtigte Bankhäuser weitere Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche an.
Zum einen ergänzte sie das bereits seit 2018 bestehende Mandat des Sonderbeauftragten bei der Deutsche Bank AG und ordnet die Ergreifung weiterer angemessener interner Sicherungsmaßnahmen an, um die Sorgfaltspflichten einzuhalten, insbesondere mit Blick auf den Regel-Prozess zur Aktualisierung der Kundendaten. Ferner ist das Korrespondenzgeschäft mit Drittbanken und die Transaktionsüberwachung betroffen.
Zum anderen ist das Startup N26 zum wiederholten Mal im Fokus. Auch hier ordnete die BaFin an, dass die Bank ihre Defizite sowohl im EDV-Monitoring von Transaktionen als auch bei der Identifizierung und Verifizierung von Kunden zu beseitigen hat. Ferner muss die Bank eine angemessene personelle und technische Ausstattung zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dem GwG sicherstellen. Zur Überwachung der Abarbeitung der Anordnung wird ein Sonderbeauftragter bestellt.
Beide Kreditinstitute zeigen sich einsichtig, insbesondere die Deutsche Bank betont die umfangreichen Aktivitäten, die sie in den letzten Jahren in diesem Bereich ergriffen hat. Wenn man bedenkt, dass weltweit über 1.500 Mitarbeiter/-innen im Bereich Geldwäscheprävention für das Institut tätig sind und in den letzten Jahren mehrere hundert Millionen Euro in die Verbesserung der Prävention investiert wurden, ist der Aufwand tatsächlich erheblich. Allerdings scheint es bisher nicht gelungen zu sein, wiederholte Fehler und Versäumnisse abzustellen. Dies liegt wohl auch daran, dass viele der vorgesehenen Prüfungen nicht automatisiert und unter Zeitdruck erfolgen und damit fehleranfällig sind. Ein weiterer Grund könnte sein, dass – wie N26 einräumte – die kriminellen Aktivitäten beim Online-Handel seit Beginn der Corona-Pandemie zugenommen hätten.
Die Bestellung eines Sonderbeauftragten – seitens der Aufsicht selber als eine „der schärfsten Klingen im Instrumentenkasten der …Aufsicht“ beschrieben, kommt nicht aus heiterem Himmel. Sie ist gewöhnlich damit verbunden, dass ein bisheriges Organ des Unternehmens, i.d.R. ein Vorstand oder Geschäftsführer, gehen muss und durch einen Sonderbeauftragten ersetzt wird. Die Kosten dieses „an die Leine Nehmens“ hat das beaufsichtigte Unternehmen zu tragen. Schwerwiegender dürfte allerdings der mit dieser Maßnahme einhergehende Verlust an Reputation sein, sowie die Kosten für die dann unter Zeitdruck umzusetzenden Maßnahmen. Wie drastisch auch ggfs. verhängte Bußgelder auf den Ertrag drücken zeigt das Beispiel der niederländischen ABN Amro Bank, die wegen einer Geldbuße wegen Verstößen gegen die Geldwäschevorschriften im ersten Quartal einen Verlust von 54 Mio. Euro auswies.
Praxistipp:
Lassen Sie es nicht so weit kommen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie für Ihr Unternehmen alle wesentlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz in ausreichendem Maße erfüllen bieten wir Ihnen gerne an, dies für Sie zu überprüfen. Im Anschluss unterstützen wir Sie, wenn gewünscht auch bei der Umsetzung von ggfs. erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen.
>> BaFin-Mitteilung – Deutsche Bank: BaFin ergänzt Mandat des Sonderbeauftragten – 30.04.2021
>> BaFin-Mitteilung – N26 Bank-GmbH: Anordnung zur Prävention von Geldwäsche – 12.05.2021
>> Handelsblatt – Geldwäsche-Strafe drückt ABN Amro in die Verlustzone – 12.05.2021
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