Die Corona-Krise erfordert vor allem eines: schnelles Handeln. Notleidende und in der Existenz massiv bedrohte Unternehmen müssen in kurzer Zeit mit finanziellen Mitteln unterstützt und gestärkt werden. Die konsequente Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten kann jedoch dazu führen, dass der Kundenidentifzierungsprozess (KYC-Prinzip) im Einzelfall mehr Zeit in Anspruch nimmt, als tatsächlich zur Verfügung steht, um Unternehmen schnell und unbürokratisch dringend benötigte Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin mitgeteilt, dass sie es nicht beanstanden wird, wenn „zur Vergabe von staatlichen Förderkrediten die Identifizierungsprozesse grundsätzlich nach Maßgabe des § 14 Geldwäschegesetz erfolgen, beispielsweise durch Übersendung einer Ausweiskopie, und etwaigen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch ein angemessenes Kunden- und Transaktionsmonitoring im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehung begegnet wird.“ Bei der Durchführung der vereinfachten Sorgfaltspflichten sei aber risikoadäquat vorzugehen. „Soweit sich nach Begründung der Geschäftsbeziehung Hinweise auf ein höheres Risiko ergeben, sind angemessene zusätzliche Maßnahmen zu geeigneter Zeit nachzuholen. Das kann beispielsweise eine nachträgliche persönliche und ausweisbasierte Identifizierung umfassen,“ so BaFin. Denn nach wie vor gelte, dass die Bekämpfung und das Verhindern von Finanzkriminalität auch in der Corona-Krise sichergestellt sein müsse.
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