Die FinCEN-Files befassten sich mit der Auswertung von über 2.100 Verdachtsmeldungen verschiedenster großer Banken weltweit an die amerikanische Finanzbehörde (Financial Crimes Enforcement Network) im Zeitraum 2000-2017. Die Meldungen erfolgten oft viel zu spät, beteiligt waren auch deutsche Banken, teils in größerem Umfang.
Die Gesamtsumme der betroffenen Transaktionen belief sich auf ca. zwei Billionen US-Dollar. Einige Banken machten nach den Recherchen sogar noch Profite mit zweifelhaften Kunden, nachdem die Institute in den USA bereits wegen Geldwäsche-Verstößen sanktioniert worden waren. Deshalb wurden sie vom Finanzexperten der FDP, Markus Herbrand, auch als „schallende Ohrfeige für den Finanzplatz Deutschland“ bezeichnet. Zumindest sind inzwischen offensichtlich einige der Daten auch dem Bundeskriminalamt zugänglich, wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeigen. Dabei gebe es auch Bezüge zu Wirecard.
Wie die Bundesregierung an die Daten gekommen ist, wird derzeit aufgrund der laufenden Ermittlungen nicht bekannt gegeben. In früheren Fällen wurden solche Datensätze von den Finanzverwaltungen auch angekauft – mit Blick auf die häufig folgenden hohen Bußgelder im Zweifel vermutlich eine sinnvolle Investition.
In der Praxis ist die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt eine Verdachtsmeldung eingereicht werden soll, oftmals eine Gratwanderung: Das Gesetz verlangt von den Verpflichteten bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Zweifelsfällen das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte sowie unter anderem das Einholen zusätzlicher Informationen über den Vertragspartner und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Diese gesetzlichen Anforderungen werden durch einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.04.2018 (2 Ss-Owi 1059/17) in der Weise eingeschränkt, als dass Geldwäschebeauftragte bei Verdachtsfällen einer Geldwäsche „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, den zuständigen Behörden den Vorgang zu melden haben. Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei es – so das Gericht -, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Der Geldwäschebeauftragte habe danach kein Recht eigene Ermittlungen durchzuführen. Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten würden sich darauf beschränken, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Es ist zu empfehlen, den Beschluss des OLG Frankfurt in der Praxis bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen. Denn im Zweifelsfall werden sich Amts- und Landgerichte bei der Bewertung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen an der Entscheidung des OLG Frankfurt orientieren.
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