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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Stellungnahme der EBA zum Zusammenspiel zwischen Geldwäscheprävention und Einlagensicherung
Die Europäische Bankenaufsicht EBA gibt in ihrem Papier Empfehlungen, wie die EU-Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden im Spannungsfeld von Auszahlungen an z.T. unbekannte Einleger im Falle eines Bankencrashs und der Gefahr von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung vorgehen sollten.

Grundlage bilden eine Befragung der nationalen Einlagensicherungssysteme sowie der Behörden, die dafür zuständig sind sowie ergänzende Interviews mit insbesondere den Behörden, die über einschlägige Erfahrungen aus Fällen haben, wo Kreditinstitute ihren Geldwäscheverpflichtungen bei Auszahlungen nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind. 

Von den 11 Empfehlungen richten sich sieben an die EU-Kommission, da für deren Umsetzung eine Änderung des Rechtsrahmens erforderlich ist.  

Zentral ist dabei – wie in nahezu allen einschlägigen Veröffentlichungen – dass der Rechtsrahmen geschärft werden soll, was den zulässigen Austausch von Daten zwischen Aufsichtsbehörden und der FIU einerseits und den für die Einlagensicherung verantwortlichen Stellen sowie Kreditinstituten andererseits angeht. Darüber hinaus sollen Kreditinstitute bzw. ggfs. Insolvenzverwalter zu einer Weitergabe von Informationen an die FIU bei Einlegern mit einem hohen Risiko verpflichtet werden. 

Ein weiteres Feld betrifft die Verbesserung des Auszahlungsprozesses – die Empfehlungen reichen hier von der Verpflichtung an die vollständige Nachvollziehbarkeit von Auszahlungen über die Festlegung von Schritten nach denen ein Einlagensicherungssystem vorgehen soll, sobald Risiken von GW/TF im Einzelfall auftauchen. Ebenfalls soll gesetzlich geregelt werden, in welchen Fällen Auszahlungen verzögert oder verweigert werden sollen und wie die potenziell betroffenen Kunden darüber zu informieren sind, ohne dass Geheimhaltungspflichten im Falle von Verdachtsmeldungen verletzt werden. 

Weitere vier Empfehlungen richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden – diese können nach Ansicht der EBA im Rahmen der geltenden 5. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden – innerhalb von nur 12 Monaten. Dazu gehören u.a. die Sicherstellung, dass die Kreditinstitute das Einlagensicherungssystem über alle relevanten Informationen unterrichten sobald Verdachtsmomente auftauchen. Aber auch allgemeine Hinweise auf der Webseite der Einlagensicherungssysteme, dass und aus welchen Gründen sich eine Auszahlung verzögern kann bzw. verweigert werden kann, seien der EBA zufolge sinnvoll.  



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