Die der Aufsicht der BaFin unterstellten Unternehmen sind verpflichtet, eine Verdachtsmeldung nach § 11 GwG zu erstatten, wenn sie die Kenntnis davon erlangen, dass ein Kunde eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO abgegeben hat oder beabsichtigt eine solche abzugeben. Diese Verpflichtung geht aus einem Rundschreiben der BaFin vom 05. März 2014 (Rundschreiben 1/2014 (GW), hier Ziff. II.) hervor und betrifft neben Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten insbesondere auch Lebensversicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Personen und Unternehmen, die E-Geld verkaufen oder zurücktauschen.
Einen Link zu weitere Rundschreiben der BafIn finden hier>>.