08.07.2021 – Die Umsetzung des Transparenzregister-Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) führt auch zu einigen Veränderungen im geltenden Geldwäschegesetz (GwG). Um den Verpflichteten nach dem GwG das Zurechtfinden im geltenden Recht zu erleichtern, stellen wir im Folgenden eine synoptische Gegenüberstellung der alten – bis 31.07.2021 geltenden – und ab dem 01.08.2021 geltenden Gesetzeslage zur Verfügung.
Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 einen Entwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, TraFinG) in den Gesetzgebungsprozess eingebracht (Drucksache 19/28164). Der Bundestag hat in dritter Lesung am 10.06.2021 dem Entwurf auf Basis einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 09.06.2021 (Drucksache 19/30443) zugestimmt. Das Gesetz vom 25.06.2021 ist am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2021, Nr. 37, S. 2083) und tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Key Findings:
- Die Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ wird angepasst.
- Der risikobasierte Ansatz wird gestärkt.
- Das bisherige System des Transparenzregisters als Auffangregister wird aufgegeben zugunsten eines Transparenz-Vollregisters.
- Alle Vereinigungen und Gesellschaften sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln und sondern auch aktiv dem Transparenzregister zu melden (Wegfall der bisherigen Mitteilungsfiktion).
- Die Sorgfaltspflichten für die Verpflichteten werden angepasst.