Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
TraFinG Gw – Neues Jahr und noch ein neues Gesetz 
Der Referentenentwurf zum neuen Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) wurde vom BMF den Verbänden der betroffenen verpflichteten Unternehmen zur Konsultation zugeleitet.

Das Gesetz soll in Deutschland die Voraussetzungen für die vorgesehene europaweite Vernetzung der Transparenzregister schaffen. Zudem soll damit eine EU-Richtlinie zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von GW/TF umgesetzt werden. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten am 01. August 2021. 

Einige Punkte sind von besonderer Bedeutung für verpflichtete Unternehmen, dazu zählt vor allem der Wegfall der Mitteilungsfiktion, da § 20 Abs. 2 GwG gestrichen werden soll. Damit soll das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut werden, was unter dem Aspekt der Geldwäscheprävention auch sinnvoll ist. Allerdings ist für viele Unternehmen damit künftig eine Pflege der Daten zu den wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister zwingend erforderlich, obwohl diese Daten schon im Handelsregister eingetragen wurden. Entsprechende Doppelarbeiten sind gerade bei größeren Unternehmen mit häufigeren Wechseln in den Leitungsgremien die Folge. 

Im Gegenzug soll das Transparenzregister mit einem automatisierten, schnittstellenbasierten Zugang für zumindest viele Verpflichtete versehen werden, allerdings mit einer zeitlichen Verzögerung von über einem Jahr. 

Auswirkungen in der täglichen Arbeit dürfte auch der vorgesehene Wegfall der Ausnahmevorschrift für wirtschaftlich Berechtigte börsennotierter Gesellschaften haben, der allerdings umstritten ist.  

Daneben enthält der Gesetzentwurf einige Klarstellungen, die durch die Bank zu begrüßen sind. 

PraxistippDie geplanten Änderungen haben erhebliche Auswirkungen für die Verpflichteten, deshalb empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung zu beobachten. Auch wenn das Gesetz bereits zum 01. August 2021 in Kraft treten soll, gibt es für die voraussichtlich notwendigen zusätzlichen Meldungen an das Transparenzregister eine je nach Unternehmensform gestaffelte Frist für die Umsetzung. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022