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Transparenzregister: Aktiengesellschaften drohen Bußgeldverfahren

Das Bundesverwaltungsamt als Rechts- und Fachaufsicht des Transparenzregisters  schreibt derzeit nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften an. In den Schreiben wird den Adressaten vorgeworfen, dass sie ordnungswidrig handeln würden, weil sie nicht die wirtschaftlich Berechtigten an der Gesellschaft dem Transparenzregister mitgeteilt hätten. Begründet wird der Vorwurf damit, dass Aktiengesellschaften als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet seien, die gesetzlich geforderten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister elektronisch mitzuteilen. „Die Mitteilung könne auch nicht nach §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG fingiert werden. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG seien bei einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft nicht aus den in §22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen in einem Register nach § 20 Abs. 2 GwG elektronisch abrufbar. Insbesondere eine Bekanntmachung nach § 20 AktG, die die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben enthält, sei im Unternehmensregister nicht elektronisch abrufbar. Gesellschaftsverträge, Jahresabschlüsse oder Protokolle von Hauptversammlungen seien keine Eintragungen oder Dokumente i. S. v. §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG. Die leichtfertige Nicht-Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister stelle daher eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 20 Abs. 1 S. 1 Var. 4, 56 Abs. 1 Nr. 53 lit. d) Var. 1 GwG dar.“ Praxistipp: Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften sollten kritisch die im Transparenzregister hinterlegten Angaben zur Gesellschaft prüfen und ggf. um die Angaben des wirtschaftlich Berechtigten ergänzen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung greift das Transparenzregister auf die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste zurück; einen vergleichbaren Mechanismus gibt es für die Gesellschafterliste einer Aktiengesellschaft nicht.  

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