Neben einigen Ergänzungen sowie auch Streichungen ist besonders der Hinweis relevant, dass – vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der Änderung des Geldwäschegesetzes durch das TraFinG – die bisher bestehende Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG wegfallen soll. Dann sind voraussichtlich ab 01. August 2021 alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.
Die Änderungen betreffen u.a. die folgenden Bereiche (sind in der aktuellen Fassung grau hinterlegt):
- Ergänzungen zu mitteilungspflichtigen Einheiten mit Sitz im Ausland (A.2)
- Ergänzungen zu Sonderfällen wie Stimmrechtsvereinbarungen und Veto- oder Widerspruchsrechten (B.II. bzw. B.III.)
Praxistipp:
Anhand der FAQ können Sie sich ein Bild zu den von Ihnen als Verpflichteten vorzunehmenden Eintragungen machen und auch für spezielle Konstruktionen prüfen, was Sie zu beachten haben. Insbesondere die wirtschaftlich Berechtigten von Rechtskonstruktionen mit Sitz in Deutschland können über das Transparenzregister ermittelt werden.
Darüber hinaus bietet das BVA in Zusammenarbeit mit dem Bundesanzeiger Verlag regelmäßig kostenlose Online Seminare zum Transparenzregister an. Die Termine finden Sie auf der Seite des BVA unten unter „Externe Links“.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge