HinSchG? Was ist denn das? Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Davon sind Arbeitnehmende, Beamte und Selbstständige umfasst, ebenso auch Praktikanten und befristete Mitarbeitende sowie Mitarbeitende von Lieferanten. Es gilt sogar für Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Das Gesetz verbietet jeglichen Druck auf und Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber (Whistleblower).
Justizminister Marco Buschmann erklärte dazu: „Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie verdienten daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können”, so der Justizminister.
Diesen Schutz will die Bundesregierung nun (endlich) mittels des HinSchG umfassend regeln und hat dazu einen Entwurf veröffentlicht. Dieser deckt sich weitgehend mit dem im April vorgestellten Referentenentwurf. Der Gesetzgebungsprozess soll bis zum Jahresende abgeschlossen werden. Neben Deutschland hängen auch andere EU-Länder mit der Umsetzung noch hinterher, beispielsweise auch Österreich.
Praxistipp:
Den Entwurf finden Sie hier. Zwar entfaltet die neue EU-Richtlinie gegenüber Privatunternehmen noch keine unmittelbare Wirkung so lange das Gesetz zum Hinweisgeberschutz (HinSchG) in Deutschland nicht endgültig umgesetzt ist. Da der Prozess des Aufbaus einer internen Meldestelle jedoch aufwändig ist, sollten alle dazu verpflichteten Unternehmen (zunächst mit mehr als 250 Mitarbeitenden, ab 2024 Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden) die Einrichtung einer Hinweisgeberstelle unverzüglich angehen. Für einige im Gesetzentwurf in § 12 Abs 3 aufgeführte Unternehmen wie z.B. Wertpapierdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Mittelbar kann nach Einschätzung von Experten auch bereits jetzt in möglichen (Arbeits-)Gerichtsverfahren seitens der Gerichte zugunsten von Hinweisgebern auf die neuen Regelungen der EU-Richtlinie zurückgegriffen werden. Denn diese ist seit Anfang des Jahres in Kraft und für öffentliche Stellen damit bindend – auch unabhängig von der noch nicht erfolgten Umsetzung in nationales Recht. Das betrifft z.B. auch zahlreiche Kreiskrankenhäuser oder Altenheime in öffentlicher Trägerschaft, auch wenn sie in Form einer GmbH organisiert sind.
Wenn Sie Fragen zum Hinweisgeberschutz haben, sprechen Sie uns gerne an. Es besteht auch die Möglichkeit, mit der Durchführung der Meldestelle einen externen Dienstleister zu beauftragen. Angesichts der durchaus möglichen Interessenkonflikte wird dies von einigen Fachleuten als die beste Option erachtet.
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