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Umsetzung 5. EU-Geldwäscherichtlinie
Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie: EU Kommission verliert Geduld
EU-Mitgliedsstaaten droht Vertragsverletzungsverfahren

Acht von 27 Mitgliedsstaaten der EU haben am 12. Februar 2020 Post von der EU Kommission erhalten. Grund ist die unzureichende Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die bis spätestens zum 10.01.2020 in nationales übertragen werden sollte. Mit den Aufforderungsschreiben, welche an die Staaten Zypern, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Spanien gerichtet sind, wird eine umgehende Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ins nationale Recht gefordert. Mit den Aufforderungsschreiben hat die EU Kommission formal Vertragsverletzungsverfahren gegen die betroffenen Mitgliedsstaaten eingeleitet. 

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mittels EU-Richtlinien stößt innerhalb der EU an ihre Grenzen. Nationale Gesetzgeber nehmen sich mit unterschiedlicher Intensität diesem Thema an. Dies führt teilweise zu unterschiedlicher oder sogar unzureichender Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht. Lücken für professionelle Geldwäsche in der EU ist die Konsequenz. Mittels einer „EU-Geldwäsche-Verordnung“ – ähnlich der Datenschutzgrundverordnung -, die unmittelbar gelten würde,  könnte ein einheitlicher Rechtsstandard in der gesamten EU erreicht werden.



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  • Schulung zur Geldwäscheprävention
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