Nach § 43 Absatz 6 GwG kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 GwG zu melden sind. Hiervon macht nun das Bundesministerium mit dem soeben veröffentlichten Entwurf einer Geldwäschegesetzmeldepflicht-verordnung für Angehörige der rechtsberatenden Berufe Gebrauch. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus der ersten „Nationalen Risikoanalyse“, wonach der Immobiliensektor einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgesetzt ist, müssen unter anderem Rechtsanwälte und Notare künftig verstärkte Meldepflichten bei Immobilientransaktionen berücksichtigen. Eine Meldepflicht soll danach vorliegen bei
- einem Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten,
- Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten,
- Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung oder
- Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität.
Praxistipp:
Die Meldepflicht, die gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu erfolgen hat, wird dazu führen, dass die internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG kritisch geprüft werden und ggf. vorhandene Prozessabläufe bei der Einhaltung von Sorgfaltspflichten überarbeitet werden sollten.
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Schulung zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge
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Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden