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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Verschärfung der Geldwäschebekämpfung 
Durch eine Erweiterung des § 261 StGB, der die Vortaten zur Geldwäsche regelt, werden künftig alle Straftaten zu Vortaten einer Geldwäsche. Zudem wurden die Vorschriften zur Einziehung von unrechtmäßig erworbenen Vermögensgegenständen angepasst.

Der Bundestag hat den schon länger diskutierten Entwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche mehrheitlich verabschiedet. Wesentliche Änderung ist die Anpassung des § 261 StGB, wonach künftig jede Straftat als Vortat für Geldwäsche gilt und nicht mehr wie bisher ein Katalog ausgewählter schwerer Straftaten. 

Einerseits erleichtert diese Änderung die Strafverfolgung und die Abschöpfung von inkriminiertem Vermögen in der Praxis. Denn egal, aus welcher Straftat Vorteile gezogen wurden, können diese künftig eingezogen werden. Ebenfalls wurde eine bisherige Lücke bei der Vermögensabschöpfung geschlossen, da künftig eine Einziehung auch dann möglich ist, wenn sich erst im Lauf der Ermittlungen der Verdacht einer Vortat bestätigt. 

Andererseits bedeutet dies aller Voraussicht nach ein weiteres, womöglich sprunghaftes Ansteigen des Meldeaufkommens für die FIU – die heute schon mit der Bearbeitung im Rahmen der operativen Analyse kaum nachkommt. Dazu sollen zwar 85 zusätzliche Stellen geschaffen werden, allerdings dürfte dies nicht ausreichen, wenn die Zahl der Meldungen wie befürchtet in Richtung 1 Mio. pro Jahr gehen würde. 

Insgesamt wird die Reform, die auch der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient, unterschiedlich beurteilt. Allerdings hielt der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Stellungnahme fest, dass die Einschätzungen der Praktiker unter den einbezogenen Sachverständigen durchweg positiv gewesen seien. Außerdem dürfe es nicht sein, dass Vollzugsprobleme dazu führen, dass rechtswidrige Handlungen nicht strafbewehrt seien. 

Die Forderung der Opposition, Barzahlungen bei beurkundungspflichtigen Immobiliengeschäften generell zu verbieten wurde jedoch abgelehnt. 



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