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Verwirrung bei Vereinen um Gebührenbescheide vom Transparenzregister
Derzeit erhalten viele Verpflichtete Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlages für die Führung des Transparenzregisters. Dazu gehören auch zahlreiche eingetragene Vereine – dort lösen die Bescheide jedoch häufig erst Verwirrung aus.

2017 wurde das Transparenzregister eingeführt. Dort müssen seither die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und von eingetragenen Personengesellschaften erfasst werden. Die verpflichteten Vereinigungen müssen die Angaben gem. § 19 Abs. 1 GwG einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitteilen. 

Letzteres erfolgte bisher häufig automatisch – bei Vereinen wurden die Daten aus dem Vereinsregister übernommen. Dadurch haben viele Vereinsvorstände bislang wenig vom Transparenzregister mitbekommen und sind entsprechend überrascht, dass sie in den letzten Wochen Gebührenbescheide zugestellt bekamen, teils rückwirkend für mehrere Jahre.  

Auch wenn die Gebühren nicht sehr hoch sind – zwischen 2,50 Euro und 4,80 Euro pro Jahr – schlug das in vielen Teilen Deutschlands hohe Wellen und hat in der örtlichen Presse teilweise zu wüsten Attacken gegen die Sinnhaftigkeit des Transparenzregisters geführtDas ist sicher übertrieben, da dem Transparenzregister eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukommt. Die Kommunikation ist aber offensichtlich nicht besonders gut gelaufen, sonst hätte der eigentlich normale Vorgang nicht so hohe Wellen schlagen können. 

Praxistipp: 

Eine wichtige Änderung hat sich im letzten Jahr für gemeinnützige Vereine ergeben. Sie können sich auf Antrag – für künftige Jahre – von der Gebührenpflicht befreien lassen. Der Antrag kann auf der Internetseite des Transparenzregisters nach einer kostenlosen Registrierung elektronisch gestellt werden.   

Von der Pflicht, die Vereinsangaben im Vereinsregister aktuell zu halten, z.B. nach Wechseln im Vorstand, entbindet die Gebührenbefreiung natürlich nicht. 


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