Für Anfang 2017 ist ein neues Rundschreiben zur konkreten Ausgestaltung von adäquaten und praxistauglichen Sicherheitsanforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren angekündigt. Dies hat die Bafin durch Mitteilung vom 19.10.2016 bekannt gegeben. Bis die neuen Standards der Videoidentifizierung in Kraft treten, verbleibt es bei den mit Rundschreiben 1/2014 veröffentlichten Regelungen (Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG [„nicht persönlich anwesend“]).
Die Mitteilung der BaFin vom 19.10.2016 finden Sie hier>>.