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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Warten Sie nicht, bis es zu spät ist …
12.07.2022 – Wenn der Brief von der Aufsicht kommt und womöglich eine Vor-Ort-Prüfung angekündigt ist, kann es zu spät sein. Was Sie als Güterhändler, Immobilienmakler oder Edelmetallhändler tun müssen.

Natürlich haben Sie nicht vor, aktiv Geldwäsche zu betreiben. Und denken womöglich deshalb, „was geht mich das Thema Geldwäsche an“? Nun, eine ganze Menge und das nicht nur, wenn Sie im Finanzbereich arbeiten. Auch als Immobilien- oder Versicherungsmakler, als Juwelier oder Edelmetallhändler und als Autohändler unterliegen Sie den Vorschriften des Geldwäschegesetzes als sog. verpflichtetes Unternehmen. 

Je nach Größe und Aufstellung Ihres Unternehmens erfordert das einige Maßnahmen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmen zu verhindern. Das beginnt mit einer Risikoanalyse, bei der die Gefahr, dass Ihr Unternehmen zur Geldwäsche missbraucht werden kann, nach verschiedenen Kriterien untersucht wird: 

– hinsichtlich Ihrer Kundengruppen (z.B. Stammkunden vs. Laufkundschaft),  

– der Produkte, die Ihr Unternehmen anbietet (z.B. Verkauf von hochpreisigen EFH vs. Vermietung von Appartements für Studenten) über  

– die Bezahlmöglichkeiten (Barzahlung vs. Überweisung) und  

– die geographischen Aspekte (Kundenstamm national vs. international, Tätigkeit in Grenznähe oder an Flughäfen)  

– bis hin zum Vertriebsweg (Direktkontakt zum Kunden oder online-Portal). 

Aber das Geldwäschegesetz legt Ihnen noch weitere Pflichten auf, deren Einhaltung die Aufsichtsbehörden überprüfen können und zunehmend auch tun.  

Dazu gehören insbesondere die Kundensorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung und Überprüfung der Kunden bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung. Da reicht es nicht aus, einfach den Personalausweis von dubiosen Kunden zu kopieren. Wenn als potentieller Kunde ein ganzes Konstrukt von Unternehmensbeteiligungen auftritt und der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer kaum zu ermitteln ist, ist besondere Vorsicht geboten. 

Auch die Überprüfung der Mitarbeitenden auf Zuverlässigkeit (bei der Einstellung sowie laufend) und die regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden gehört zu den Pflichtaufgaben bei der Geldwäscheprävention. Für all das kann es je nach Unternehmensgröße sinnvoll sein, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der sich verantwortlich um das Thema kümmert – selbst, wenn es seitens der Aufsichtsbehörden nicht in allen Fällen vorgeschrieben ist. Denn bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen und eine Veröffentlichung auf der Homepage der Aufsichtsbehörde mit entsprechend negativer Presse.  

Praxistipp: 

Die Aufgaben im Bereich der Geldwäscheprävention sind umfangreich und einer ständigen Verschärfung der Anforderungen unterworfen. Wenn Sie für Ihr Unternehmen prüfen wollen, ob Sie gut (genug) aufgestellt sind, sprechen Sie uns gerne an. Wir bieten auch Erst- und Auffrischungsschulungen für Ihre Mitarbeitenden an – vor Ort oder online. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

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