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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Warum Sie sich als Geschäftsführer auch um die Verhinderung von Geldwäsche kümmern sollten 
07.02.2022 – Grundsätzlich sind Geschäftsführer und Vorstände für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Ein aktueller Fall zeigt, was Ihnen blühen kann, wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

Die N-26 Bank war in den letzten Jahren immer wieder in den Schlagzeilen, weil die Aufsichtsbehörde ihr nicht ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgeworfen haben. Dies hat schon zu Bußgeldern sowie zur Einsetzung eines Sonderbeauftragten geführt. Erst vor kurzem kamen zudem noch Beschränkungen für das weitere Wachstum der Bank hinzu – die Neukundenaufnahme wurde auf maximal 50.000 pro Monat begrenzt. 

Auch wenn bisher nur wenig unmittelbare Imageauswirkungen bekannt sind – eine neue Finanzierungsrunde mit Investoren konnte die Bank noch sehr erfolgreich abschließen – dürfte der Schaden nunmehr spürbar werden. Denn die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen gegen mehrere Führungskräfte des FinTech-Unternehmens. Damit rückt eine persönliche Haftung von verantwortlichen Managern in Sichtweite. 

Obwohl N26 bekräftigt, dass sie in vollem Umfang mit der BaFin kooperiere, schon einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag in die Geldwäschebekämpfung investiert und ihre Mitarbeiter in den entsprechenden Bereichen um mehr als 150 % aufgestockt habe – die Online-Bank kommt seit 2019 nicht nachhaltig aus den Schlagzeilen. Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass die Kundenregistrierung ausschließlich online erfolgt – in Verbindung mit starken Wachstumsraten hat das anscheinend zu Problemen geführt. Titelte unlängst doch eine Zeitung „N26 – die Bank, die Betrüger lieben“. 

Praxistipp:

Als für die Geschäftsführung eines Unternehmens Verantwortlicher gehört es zu Ihren Pflichten, dafür Sorge zu tragen, dass von den Mitarbeiter:innen alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden – unabhängig, ob es dabei z.B. um Datenschutz, Geldwäscheprävention, Sanktionsbestimmungen oder Markenrecht geht. Dies setzt eine gründliche Analyse der Risiken ebenso voraus, wie die Ableitung angemessener Maßnahmen zum Umgang mit diesen Risiken.  

Dabei spielen – nicht nur bei der Geldwäscheprävention – die Vorgabe von Leitlinien für die Mitarbeiter (z.B. durch entsprechende Handbücher und Arbeitsvorgaben), die Unterrichtung und Schulung der Mitarbeiter ebenso eine Rolle wie die Kontrolle, ob die in Kraft gesetzten Vorgaben in der Arbeitspraxis auch eingehalten werden. 

Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen mehrere Manager der N26-Bank zeigen, dass die Aufsichtsbehörden nicht davor zurückschrecken, Sie im Falle eines Falles zur Rechenschaft zu ziehen. Der dabei immer wieder vorkommende Einsatz eines sog. Sonderbeauftragten schließt dabei regelmäßig ein, dass der bisherige Stelleninhaber seine Position verliert. 

In diesem Kontext ist die aufmerksame Lektüre der Entscheidung des Landgerichtes München (LG München I, Urteil vom 10.12.2013 – 5HK O 1387/10) zur Verantwortlichkeit eines Vorstandmitgliedes für ein funktionierendes Compliance-Managementsystem sehr zu empfehlen.

Wenn Sie durch eine externe Überprüfung (Audit) sicherstellen wollen, dass Ihr Unternehmen in Fragen der Geldwäscheprävention gut aufgestellt ist, sprechen Sie uns gerne an. 



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