
Mit der Aktualisierung des Geldwäschegesetzes (GwG) in 2017 und zu Beginn dieses Jahres wurden u.a. auch die Bußgeldvorschriften neu geregelt und die Bußgelder deutlich erhöht. Deutlich wird das u.a. daran, dass aus ursprünglich 17 aufgelisteten Tatbeständen, die eine Ordnungswidrigkeit nach dem GwG darstellten inzwischen 78 (!) Tatbestandsmerkmale geworden sind, die in § 56 GwG aufgelistet sind.
Zusätzlich ist in § 57 Abs 1 GwG eingeführt worden, dass „die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden (…) bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite (…) bekannt zu machen“ haben. Damit wurde erstmals in deutsches Recht der aus dem angelsächsischen Bereich bekannte Grundsatz des „Naming & Shaming“ übernommen. Durch die Veröffentlichung von (Straf-)Maßnahmen und Bußgeldern unter Nennung der (juristischen) Personen werden diese quasi öffentlich „an den Pranger gestellt“ und damit in eine beschämende Situation gebracht.
Neben der Information der Verbraucher soll vor allem ein abschreckender Effekt erreicht werden. Dies sowohl durch die öffentliche Bloßstellung als auch durch die damit häufig verbundenen negativen wirtschaftlichen Folgen (Vertrauens- und Kundenverlust, Strafzahlungen). Durch das „Naming & Shaming“ wird eine generalpräventive Wirkung sowie eine Reue des Betroffenen erwartet.
Die aktuelle Mitteilung der BaFin dient nur als Beispiel. Vergleichbare Mitteilungen erstellen auch die Aufsichtsbehörden der Länder im Nichtfinanzsektor.
Praxistipp:
Um einer unangenehmen und vermutlich wirtschaftlich hochgradig nachteiligen Bekanntmachung nach § 57 GwG zu entgehen, ist eine gründliche Beschäftigung der Verpflichteten mit den für ihr Unternehmen relevanten Bestimmungen unabdingbar. Wenn Sie dabei auf fachkundige Unterstützung zurückgreifen wollen, sprechen Sie uns gerne an.
>> Deutsche Handelsbank AG: Anordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, BaFin – Mitteilung vom 23.11.2020
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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