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Weitere Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen gegen Russland – welche Folgen entstehen für die Geldwäschecompliance?

18.07.2023 – als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands, hat die Europäische Union (EU) weitreichende Sanktionsmaßnahmen verabschiedet. Zuletzt wurde das Maßnahmenpaket am 23. Juni 2023 verschärft. Darin enthalten sind neben umfangreichen Embargos auch Namenslisten mit Personen und Einrichtungen deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden. Ihnen dürfen weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Um nicht gegen die Sanktionsmaßnahmen zu verstoßen, ist es für die Compliance unbedingt erforderlich (Neu-) Kunden hinreichend zu identifizieren. Zudem muss ein Abgleich mit einer Vielzahl von Sanktionslisten, PEP-Listen und Watch-Listen erfolgen. Der Aufwand im Onboarding-Prozess, sowie auch bei der Überprüfung und Überwachung bereits bestehender Geschäftsbeziehungen, wird demzufolge durch die Sanktionen deutlich erhöht.

Die Überprüfung und Identifizierung betreffen alle bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen mit Russlandbezug. Dabei müssen neben den sanktionierten Unternehmen auch sanktionierte Einzelpersonen berücksichtigt werden. Letzteres dürfte in der Praxis sehr schwierig werden. Denn die Person des wirtschaftlichen Berechtigten zu identifizieren, kann bei verschachtelten Unternehmensstrukturen auch unter normalen Bedingungen schon schwierig sein. Angesichts der drohenden Strafen für die Verletzung von Embargo-Vorschriften, handelt es sich um eine brisante Situation.

Die Kundenidentifizierung (KYC) ist zwar als Methode bei der Geldwäscheprävention bereits etabliert, wurde aber dementsprechend bisher nur von den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt. Die Umsetzung dieser umfangreichen Identifizierung vor allem im Hinblick auf das oben erwähnte Screening und die Überwachung der Geschäftsbeziehung, ist nur durch die Einrichtung von Software-Lösungen möglich.

Praxistipp: Sofern Sie zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehören, sollte unbedingt der Kundenidentifikationsprozess (KYC) sowie auch die Überwachung der Geschäftsbeziehungen überprüft werden und gegebenenfalls anhand der Erfordernisse der Embargo-Vorschriften angepasst werden.

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