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Finanzmarktaufsicht zu Meldepflichten
Wichtige Hinweise zur Meldepflicht bei Verdachtsmeldungen

Wichtige Hinweise zur Meldepflicht bei Verdachtsmeldungen

02.07.2023 – Die Finanzaufsicht BaFin und die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-chungen) haben ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten abge-stimmt, die grundsätzlich NICHT die Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

Die FIU ächzt unter der Vielzahl von Verdachtsmeldungen, die von verpflichteten Unternehmen Jahr für Jahr bei ihr eingehen (2022: über 300.000 Meldungen). Das führt, wie schon häufiger kritisiert, zu einer teilweise verzögerten Bearbeitung, die auch von der FATF bei ihrer letzten Prüfung moniert wurde. Um die Flut an Meldungen um aus Sicht der Aufsicht nicht relevante Meldungen zu reduzieren, wurde als Reaktion das Eckpunktepapier in einer Kooperation von FIU, BaFin und den Experten der AFCA-Arbeitsgruppe entwickelt.

Wesentliche Voraussetzungen für eine Meldepflicht sind:

·        Das Vorliegen eines Sachverhaltes, bei dem Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt

·        Das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesem Vermögensgegenstand und einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion

Die Definition der verwendeten Begriffe finden Sie im § 1 des Geldwäschegesetzes.

 

Nicht meldepflichtig sind nach dem Eckpunktepapier insbesondere:

·        Sachverhalte, die keinen Vermögensgegenstand und/oder keine Transaktion enthalten, wie z.B. der bloße Verlust oder Diebstahl einer Kreditkarte, ohne dass diese anschließend missbräuchlich eingesetzt wird. Dies gilt auch für versuchte Kontoeröffnungen ohne jegliche Transaktion, sofern nicht weitere verdächtige Umstände vorliegen.

·        Sachverhalte bei denen keine Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, wie z.B. die bloße Nutzung von Kryptowährungen bei Transaktionen oder eine Anfrage einer Strafverfolgungsbehörde zu einer Transaktion/Geschäftsbeziehung oder die Meldung einer verdächtigen Transaktion durch einen Geschäftspartner – sofern dem Verpflichteten keine eigenen verdächtigen Umstände bekannt sind.

Die FIU weist ausdrücklich darauf hin, dass weiterhin der Grundsatz gilt, dass jeder Verpflichtete verantwortlich für die Entscheidung ist, ob ein konkreter Sachverhalt unter die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG fällt.

 

Praxistipp:
Das Eckpunktepapier kann im internen Bereich der FIU heruntergeladen werden. Als verpflichtetes Unternehmen ist dieses Papier von Ihnen ab sofort zu beachten, wenn Sie abwägen, ob Sie bei einer Geschäftsbeziehung oder einer konkreten Transaktion eine Verdachtsmeldung an die FIU abgeben sollten. Darauf weist die BaFin ausdrücklich unter Verweis auf Kapitel 10 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise hin. Die Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzbereich werden sich dieser Praxis sicherlich anschließen.

Hilfreich sein kann auch eine rückwirkende Analyse, ob von Ihnen in der Vergangenheit vorgenommene Meldungen tatsächlich meldepflichtig waren. Der jetzt veröffentliche Stand des Eckpunktepapiers (30.05.2023) wird bei Bedarf aktualisiert werden.



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