Mit Vermögensabschöpfung ist die Einziehung von durch Straftaten erzielter Gewinne zu verstehen. Die aufeinander aufbauenden Vorschriften finden sich im StGB in den §§ 73-76 – danach kann per Gericht die Einziehung dessen angeordnet werden, das jemand, durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat.
Die Reform von 2017 hat es für die Strafverfolgungsbehörden leichter gemacht, solche Vermögenswerte abzuschöpfen – dies lässt sich aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre eindeutig feststellen. Und dies dient in erster Linie der Entschädigung der Opfer von Straftaten, die nicht mehr wie früher ihre Ansprüche gegen den Täter zivilrechtlich geltend machen müssen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die neue Regelung des § 73c hilfreich, der es den Gerichten erlaubt, die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, wenn das originär Erlangte nicht mehr verfügbar ist – wenn also z.B. das gestohlene Auto längst verkauft wurde, kann der Verkaufserlös eingezogen werden.
Auch die neuen Vorschriften zur sog. erweiterten Einziehung spielen eine große Rolle, da diese die Einziehung auch solcher Vermögenswerte erlaubt, die sehr wahrscheinlich aus einer Straftat stammen, ohne dass diese konkret nachweisbar ist. Ebenso ist die selbständige Einziehung nach § 76a wesentlich, da sie eine Vermögenseinziehung auch dann erlaubt, wenn die zugrunde liegende Straftat bereits verjährt ist. Dies war zunächst umstritten, wurde allerdings im letzten Jahr vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar befunden.
Waren die Erfahrungen mit dieser gravierenden Neuregelung zunächst noch zwiespältig, so lässt sich inzwischen – z.B. anhand der deutlich gestiegenen Anordnung von Vermögenseinziehungen bundesweit – festhalten, dass diese Reform ein Erfolg war. Ein Blick nach Berlin im Zusammenhang mit der dortigen Bekämpfung der Clankriminalität bestätigt dies.
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