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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Wirecard – oder das Dilemma eines Geldwäschebeauftragten
Die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals zieht immer weitere Kreise. Dass bei dem Unternehmen zumindest bestimmte interne Warnsysteme grundsätzlich funktioniert haben, überrascht vielleicht.

Für eine Bank ein ganz normaler Vorgang, eigentlich. Der Vorstand bittet seinen Geldwäschebeauftragten (GwB) um die Überprüfung eines ausländischen Geschäftsmanns, der ein Firmenkonto eröffnen will. Der GwB lässt seine Mitarbeiter eine entsprechende Online-Recherche und Datenbankabfrage durchführen. Diese ergeben zahlreiche Warnhinweise in Form von angeblich über Offshore-Firmen verschobenen Milliarden, Ermittlungen wegen Korruptionsverdacht und Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsmann in mehreren Ländern. Entsprechend, erfolgt eine Information an den Vorstand mit dem Hinweis, dass der Geldwäschebeauftragte „eigentlich nur davon abraten [kann], für den Herrn ein Konto zu eröffnen“. 

Normalerweise hätte die Angelegenheit damit erledigt sein müssen. Denn wenn der Geldwäschebeauftragte einer Firma Bedenken bei einem potenziellen Kunden hat, sollte dieser kein Kunde werden – genau dafür hat man den Experten ja.

Sehr anschaulich legt die Süddeutsche Zeitung (SZ) in ihrem Bericht dar, was alles gegen den Vertragsabschluss sprach und wie die Mechanismen der Geldwäscheprävention korrekt gegriffen haben. Allerdings offensichtlich nicht umgesetzt wurden, da der Vorstand, in dem Fall der inzwischen per Strafbefehl gesuchte Jan Marsalek, die Warnungen ignorierte. Das Ganze liest sich wie in einem Kriminalroman oder doch eher einem schlechten Film? Festhaltenswert ist jedoch, dass offensichtlich die für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitarbeiter/-innen ihre Aufgaben erfüllt haben.  

Dass es dabei zu Konflikten mit wirtschaftlichen Zielen des Unternehmens kommen kann, liegt in der Natur der Sache. 

Praxistipp: 

Als Geldwäschebeauftragter stehen Sie immer wieder in einem Spannungsfeld zwischen Verdachtsmeldungen und Einschränkungen einerseits und den vertrieblichen und wirtschaftlichen Zielen andererseits. Um nicht in eine persönliche Haftung aufgrund Ihrer Garantenstellung zu geraten, ist generell eine Übereinstimmung der Geschäftsleitung mit den Zielen der Geldwäscheprävention und eine entsprechende Rückendeckung durch diese unabdingbar. 

Dabei kann es in manchen Fällen unterschiedliche Einschätzungen und Ansätze geben. Deshalb ist es wichtig, die konkreten Beweggründe für oder gegen z.B. eine Kontoeröffnung sauber zu dokumentieren, ebenso wie die ggfs. erforderlich werdenden verstärkten Sicherheitsmaßnahmen. 

Eine D&O-Versicherung für Ihre Tätigkeit gehört zu den grundsätzlichen Empfehlungen. Im Konfliktfall bleibt es aber Ihre individuelle Entscheidung, ob Sie eine Verdachtsmeldung abgeben, ggfs. sogar anonym. 


>>Süddeutsche Zeitung – Gegen jede Warnung – 26.01.2021

(Hinweis: Der Artikel ist hinter einer „Bezahlschranke“, die auszugsweisen Zitate erfolgen mit Genehmigung der SZ. Der Artikel ist sehr lesenswert, wie viele der investigativen Recherchen der SZ zum Thema). 


Unsere Leistungen
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  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

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