Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten nach dem GwG (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG). Sie müssen also die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes bei der Durchführung von Immobliengeschäften berücksichtigen. Zu welchem Zeitpunkt die Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 25.09.2013 klargestellt. Diese Bekanntmachung finden Sie hier.
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Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
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