Die Bargeldobergrenze von 10.000 €
Die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) führt erstmals eine einheitliche Bargeldobergrenze für den gesamten Binnenmarkt ein. Die Regelung gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ist in Art. 80 AMLR geregelt.
Was genau gilt?
Wer mit Gütern handelt oder Dienstleistungen erbringt, darf Barzahlungen nur bis 10.000 Euro annehmen oder leisten. Das gilt für einen einzelnen Vorgang ebenso wie für mehrere Vorgänge, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint. Eine Zahlung von genau 10.000 Euro bleibt zulässig. Alles darüber hinaus muss unbar abgewickelt werden, etwa per Überweisung.
Eine künstliche Stückelung von Zahlungen, um die Schwelle zu unterschreiten (sogenanntes Smurfing), gilt als unzulässige Umgehung. Niedrigere nationale Grenzen, etwa in Frankreich, bleiben weiterhin möglich.
Die zweite Schwelle: 3.000 Euro
Unabhängig von der Obergrenze müssen Verpflichtete bei gelegentlichen Bargeldtransaktionen ab 3.000 Euro den Kunden und gegebenenfalls den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und verifizieren (Art. 19 Abs. 4 AMLR). Das betrifft nicht automatisch jeden Händler, sondern die nach dem Geldwäscherecht Verpflichteten, etwa Händler mit Edelmetallen, Edelsteinen oder Kulturgütern.
Auswirkungen in der Praxis
- Handel mit hochwertigen Gütern (Fahrzeuge, Schmuck, Kunst, Antiquitäten): Große Barkäufe sind künftig nicht mehr möglich. Kaufverträge und Zahlungsprozesse müssen entsprechend angepasst werden.
- Dienstleister (z. B. Handwerk, Beratung, Kanzleien): Auch Honorare und Rechnungen unterliegen der Grenze, einschließlich zusammenhängender Teilzahlungen.
- Kassen- und Buchhaltungssysteme: Verknüpfte Teilzahlungen müssen erkannt und dokumentiert werden können.
- Mitarbeiterschulung: Das Personal muss Schwellenwerte, Umgehungsversuche und Verdachtsmomente erkennen.
Handlungsempfehlungen
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen Verpflichteter im Sinne des Geldwäscherechts ist.
- Überarbeiten Sie Zahlungsbedingungen und AGB, damit Barzahlungen über 10.000 Euro ausgeschlossen sind.
- Etablieren Sie Prozesse zur Identifizierung ab 3.000 Euro Bargeld.
- Dokumentieren Sie Teilzahlungen und prüfen Sie diese auf einen möglichen Zusammenhang.
- Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig vor Juli 2027.