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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Anwälte im Spannungsfeld zwischen Geldwäschecompliance und Rechtsberatung
18.10.2022 – Darüber, dass die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung für Anwälte und Kanzleien eine Vielzahl von Problemen bergen, besteht weitgehend Einigkeit. Die Sichtweisen unterscheiden sich dennoch erheblich.

Einige Berufsvertreter sehen in den neuen Vorschriften der (kommenden) 6. EU-Geldwäsche Richtlinie hauptsächlich eine Gefahr für die Unabhängigkeit und Verschwiegenheit der Anwälte und im Prüfungsbericht der FATF zu Deutschland (wir berichteten) keine Anzeichen dafür, dass anwaltliche Tätigkeiten per se risikobehaftet seien. Vorgesehen ist in der AMLA-Verordnung der EU, dass die Aufsichtslandschaft gerade in den Bereichen, wo sie bisher von Standesvertretungen wie Notar- oder Wirtschaftsprüferkammern vorgenommen wird (wie in Deutschland), deutlich verändert wird. Allerdings ist die bisherige Praxis auch ein weitgehendes Unikat und die Frage insoweit berechtigt, ob eine unabhängige Aufsicht nicht wirkungsvoller wäre – auch wenn dies einen starken Eingriff in die Selbstverwaltung bedeuten würde. 

Andere Berufsvertreter räumen hingegen sehr offen ein, dass es in der Vergangenheit zumindest mit einzelnen (häufig großen international tätigen) Kanzleien massive Probleme mit der Geldwäscheprävention gegeben habe. Diese seien daran beteiligt gewesen, für ihre Mandanten komplexe Unternehmenskonstrukte aufzusetzen, mit denen verschleiert werden konnte, wer als wirtschaftlich Berechtigter tatsächlich hinter einem Geschäft steht – hier wurden Anwaltskanzleien als sog. “Gatekeeper” missbraucht.  

Nach dem Prüfungsbericht der FATF sei bei den Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzbereich – zu dem auch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer zählen – zwar ein Bewusstsein für die Risiken grundsätzlich vorhanden, jedoch werden nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt und die Restriktionen sind oft nur sehr weich (s. Bericht der FATF Kap.6 Anm. 321, 330, 339 und 357). Dazu tragen auch die bekannten Kapazitätsprobleme bei den Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor bei. Ebenso seien bei einigen Rechtsberatern Missverständnisse bezüglich der Meldeschwelle, unzureichende Umsetzung von Präventivmaßnahmen und Verwirrung bezüglich der beruflichen Geheimhaltungspflichten vorgefunden worden.  

Sehr offen wird auch auf die unzureichende Ausbildung von Rechtsanwälten im Bereich der Geldwäscheprävention hingewiesen – in vielen Bundesländern werden weder das Geldwäschegesetz noch der Straftatbestand der Geldwäsche in den Ausbildungsverordnungen erwähnt, in einigen sogar explizit ausgeschlossen. Dass nicht jede anwaltliche Tätigkeit dem GwG unterliegt, sondern nur bestimmte sog. Katalogtätigkeiten stellt für den Berufsstand eine zusätzliche Herausforderung dar – insbesondere bei Mandaten mit Rechtsgebiet-übergreifenden Beratungsthemen. Dass die Pflicht zu einer Verdachtsmeldung bei Vorliegen eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Einzelfall zu Konflikten mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht steht, erschwert zusätzlich die Situation. Dennoch zeigt die Zahl von über 2.600 Prüfmaßnahmen durch die Rechtsanwaltskammern in 2021 und daraus resultierend mehr als 100 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz den Druck, unter dem Kanzleien stehen, das GwG effektiv umzusetzen. Und der Aufsichtsdruck wird zunehmen. 

Praxistipp: 

Es lohnt sich, den Bericht der FATF zu den für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfern besonders relevanten Kapiteln sorgfältig durchzusehen und die dort ausgesprochenen Empfehlungen zu beachten. Denn auch wenn diese nicht unmittelbar bindend sind, werden sich die Aufsichtspraxis und die Gesetzgebung daran in Zukunft orientieren. Für verpflichtete Berufsträger nach dem GwG liefern diese Empfehlungen zugleich wertvolle Hinweise für die Implementierung einer wirksamen Geldwäschecompliance in der Kanzlei. 


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