
Generell ist der Stand bezüglich der Länder mit einem erhöhten Risiko für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverändert. Die FATF listet derzeit 3 Länder (Nordkorea, Iran und Myanmar) auf der sog. schwarzen Liste von Ländern mit sehr hohen Risiken, die von den Verpflichteten dezidiert Maßnahmen erfordern. Hinzu kommen 21 Länder, die wegen Defiziten bei der Geldwäschebekämpfung unter verstärkter Beobachtung stehen (wir berichteten).
Für Nordkorea wurde jetzt durch die BaFin darauf hingewiesen, dass die FATF bereits im Juli ihre Einschätzung deutlich verschlechtert hat. Anlass sind u.a. die illegalen Aktivitäten Nordkoreas im Zusammenhang mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung. Dabei nutzt Nordkorea zunehmend Scheinfirmen, Briefkastenfirmen, Joint Ventures und komplexe, undurchsichtige Eigentumsstrukturen, um gegen Sanktionen zu verstoßen (s. Resolution 2270 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen).
Die BaFin weist daraufhin, dass die FATF die Staaten dazu aufruft, die folgenden Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um ihre Finanzsysteme vor der von Nordkorea ausgehenden Bedrohung durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung zu schützen:
• Korrespondenzbeziehungen mit Banken aus Nordkorea beenden;
• Alle Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen der Banken Nordkoreas in ihren Ländern schließen;
• Beschränkung der Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen mit Personen aus Nordkorea.
In dem die Aufsicht diese Forderungen teilt, geht das Rundschreiben in dieser Hinsicht deutlich über den bisherigen Stand hinaus. Von Verpflichteten, die der Aufsicht der BaFin unterliegen ist zudem die bereits in 2020 erlassene Allgemeinverfügung der BaFin zu beachten, die verlangt, dass alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Nordkorea (und dem Iran) der Aufsicht zu melden sind.
Ansonsten haben sich – Stand jetzt – keine Veränderungen bei den Einschätzungen der FATF zu den auch auf unserer Homepage veröffentlichten Einschätzungen ergeben. Allerdings bestehen nach wie vor die Unterschiede zwischen der DVO der EU und den Listen der FATF – hier wurden in der DVO teilweise Länder noch nicht aufgenommen, die die FATF als Länder mit erhöhtem Risiko ansieht (Monaco, Venezuela, Bulgarien, Kroatien, Kenia und Namibia). Andere Länder, die nach Einschätzung der FATF entsprechende Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemacht haben, wurden dagegen in der DVO noch nicht gestrichen (Jamaika, Panama, Barbados, Gibraltar, Uganda, VAE).
Praxistipp:
Damit bleiben auch die Unterschiede in den Konsequenzen für verpflichtete Unternehmen bestehen – bei allen in der aktuellen DVO gelisteten Ländern sind mindestens die verstärkten Sorgfaltspflichten einzuhalten. Bei den nur durch die FATF gelisteten Ländern gilt dies nicht – allerdings sollen laut BaFin bei der Bewertung des Länderrisikos die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.
Eine aktuelle Übersicht über die Länder mit erhöhtem Risiko und der von Ihnen zu treffenden Maßnahmen finden Sie hier.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge